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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Leyische Anspr. a. d. Nas. Hälfte d. Mahlb. R. Lehnen. 1 5 r

sondern nur, um die Gemeinschaft zu beweisen Wo man aber solcheMitbelehnschaft nicht nöthig erachtete, wie dieselbe dan auch in mitlercn Zei-ten eben nicht gar zu oste gebrauchet wurde, da behielten sich die theilende Her-ren das jehnsolgrccht wenigstens durch Vertrage (c), bevor. Siehe vonsolchen Vertragen des Freihcrn von Genkcnberg Mim. /m.

§. ^ wie auch desselben 7/^. ^70. §.

§. cc^xiv.

Wolte jemand gegen die angeführete alte Gesetze und Beweistümere Eimvendungeinwenden, daß die wenigste hgvon als wehre Gesetze anzusehen, und die mei-fügen dieste nur von besonderen Provinzen versaßet seien; so dienet zm Amvcrt, daß^^^^ ^dieselbe doch als glaubwürdige historische Urkunden des Rechtes m Teulsch^andc ^

angese.

kräftigen ONNLNI) o u?. co»/?/. vo/. //. ron/ 5.

^2. XzvinLoiiinn. cie/. 2^0. Onvooi-ic» in

söbis die fürstl. Marpf Succession betr. 2/tt. a'M/r. FF. Ououc?ic>in causa Obannenü, die Gemeinschaft als ein wahrer Grund derErbfolge :c. Note zo. Vlats. 62. Note 15z. Dlats. 244. Note176.177 und 178. Dlats. 265 und folg.

(5) Solches wird in der so eben benanten rheingravlichen Drukscbrift, die Ge-meinschaft rc. Note 8> DIats. 20 und folg. Note 12. Blats. 27 undfolg. wie auch an mehr anderen Orten , noch ferner aber in Reinhardsneuen Anmerkungen von der Lehensfolge aus der Gemeinschaftohne Mitbelehnschaft, in dem //Lap. bewiesen.

fc) Es erläuteret sich dieses aus der Lehre des Römischen Rechtes, c!e xaöbis Durch Vel^braäitioni acheöd's, als welche vor ein der Sache selbst anklebendes trage lenkeRecht fjus realefj angesehen wurden. blujusMoäi xaöca iu ixsa rei die Lehens-traäitions ä äomino aääita, rem aKeiunr, öc ixü rei le^em achi-folge auchciunt. Venäitor euim hoc in calu bominiunr venbi'bit non übe- beibehaltenrum , seä restriöbum; in co//. cia/FFe werden.

cosAM/7/ö^m §. 2F ibigue alle^ati. Ist nun bei der Theilunge die Le-hensfolge vorbehalten worden, so ist es eben so viel als hatte man an derGemeinschaft f conäominio ^ soviel vor sich behalten, als zu gedachterLehensfolge nöthig ist. Dan wan jemand sich seines Eigenthumes begie-bet, dabei aber ein und das andere darzu gehörige Stak vor sich ausbe-dinget , alsdan hat er eine particulam öorninii, und eben dadurch ei««onäominium sich beibehalten.