144 111 Abs chnit, II. Capitel.
nirgends. Der älteste Lehnbrief den wir haben, ist der von dem Jahreiz12. sNum. X11. Darin stehet nur : Lallruln äe IVlalberA litumin der LRorrenawe, cum omnibus stiis pertinentiis. Nun aberdrucket sich Heinrich sowohl, als auch sein Bruder, Thatcher von Ge-roldsek-Lahr, in der Urkunde von dem Jahre 1299 sNum. VII^ alsoaus: alle die Lehen die ich hann , es sy zu Malberg, zu Rippen-Heim vnnd in dem Ritte :c. Da siehet man also daß. was in gedachtemLehnbriefe eattrum eum pertinentiiz hiesse , bereits in dem Jahre 1299in allem demjenigen bestünde, so die besagte Herren in folgenden Zeiten zuLehne trugen, und daß dahero zu der Zeit als die Herren von GeroldSek, Lahrdie Burg Mahlberg erhielten, sie auch Kippenheim und die Orte in demRiete, folglich alles das empfangen haben, was eigentlich Neichölehn wäre.
§.
Der Lehnbrief von dem Jahre 1379 , sNum. XXX wie auchftLung?^' ^ ^em Jahre 1421 , sNum. XI. VI^ nehmen ebenfals die BurgMahlberg, das Dorf K'ippingen s Kippenheim und den Rietgang zusam-men, und auf eben den FueS seind alle folgende Lehnbriefe verfasset; alles zueinem gewissen Zeichen, daß sie nur ein Lehn seind und also ursprünglichzusammen gehöret haben. Wir haben an denen Herren von Geroldsek zuHohengeroldöek ein Exempel, welches diesen meinen Saz ungemein bestärket.Selbige hatten drei Reichslehne; sie empstengen dieselbe in dreien verschiede-nen Lehnbriesen. Siehe diejenige so in dem Jahre 1455 seind ausgestelletworden, unter denen Ziffcren QXXX. I.XXXI und I.XXXII.
§. LLI.II.
Schluß : die Es ist dahero so weit entfernet, daß dieses Reichslehn von N>althernm der ersten dem I dem gemeinen Stamvatter beider Hauser Hohengewldsck und Lahr her-battene Orte kommen - und also ein so genantes Stamlehn seyn solte, daß vielmehr das Ge-stund kein gentheil, und welchergestalt es ein neu - erworbenes Lehn des Hauses Lahr seie,Stamlehn. an offenem Tage lieget. Wir wollen aber auch einmahl den wiedrigen FalAllenfals setzen, um zu sehen : ob dan bei solchem das Hauß Hohengeroldöek einigesdÄ-^nfol?e ä" der Lehensfolge gehabt habe ? Und zu diesem Ende müssn wir eBweg wegen ^ine Untersuchung anstellen, was die Lehnrechte mit sich bringen, wan un-geschehener ter denen Söhnen des Vasallen eine Theilung geschiehet, besonders in W
Theilung. Falle, wan einem das Lehn allein zugeschieden wird.
§. ccuii.