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Leyische Anspr. a. d Nas. Hälfte d. Mah lb. R. Lehnen. 14z
schaffet die sehr merkwürdige Urkunde von dem Jahre 1298 fNum. Vl^jvernwge welcher damahl Kaiser Albert die Burg Mahlberg an den Graven
von Freiburg, um tausend Marken Silbers verpfändete, blostu/ OLI Zratla, also lauten die Worte, Uornanoruin rex - - -ealiruin^lalberLb) eurnh0ni8, vülis, juribri8, bomwidus L< aüisj'uis pertinentÜ8 universi8, pro inille rnarei8 nr^enti > . . ciu-ximri8 odUZanäum öce. Erst. in dem Jahre hernach s 1299 ^ erhieltenHeinrich der I I und Malrher der III die Gebrüdere Herren zuGeroldSek-Lahr, solche lehne. s§. EX1.VIII.Z
§. LLXI.IX.
Kommet alseine Reichs-pfandschaftait die Gra-ven vonFrei-bürg a.1298.Heinrich derII und Wal-rher der IIIvon Lahr er-halten sie zuLehnn. 1299.
So klahr aber auch aus diesem erhellet, daß die Burg Mahlberg kei- Eben solcheneöwegeS von Malther dem I Hern zu GeroldSek herkommet, sondern , daß ^ewa'wnissie ein neu - erworbenes lehn des Hauses lahr ist; so mögte doch wohl jemandzweifelen, ob eö dan mit denen übrigen acht, in der Hohengeroldseckischm gen acht Or-Klage begriffene Ortschaften, die nähmliche Bewandnis habe? Allein, da ist ten.gleich geholfen. Man sehe nur die so eben angezogene Worte der herlichen Ur- Wrd bewie-künde von dem Jahre 1298 an , so wird man finden , daß es nicht etwa hei-set, eaüruin ^lalbereb ciuximu8 oküZanäum; sondern es stehet da:cum boni8z villis, juribu8, bomwibu8 öd a1Ü8 ssü8 pertwemii8 rmi-verÜ8. Der Versaz geschahe um tausend Marken Silbers, welches jetzovier und zwanzig taufend Gulden machen würde. Das verpfändete Gut muSdaher» etwas rechtes gewesen seyn. In dem Jahre 1497 ward die Hälftederer Herschaften lahr und Mahlberg, sowohl was daran Eigen als le-ben wäre, an Marggrav Christophen zu Baden, um ein und vierzigtausend Gulden erblich verkaufet. f§. EI^XXXIVI Ist eS daher»nicht vernünftig zu schliesst», daß alles dasjenige, so die Herren vonGeroldSek- lahr nachher» als Reichslehn besessen haben, unter der gedach-ten Pfandschaft feie begriffen gewesen, und daß alles solches mit demcastro XlalderZ ihnen zu lehne seie gegeben worden, folglich, daß dasHauß lahr der erste Erwerber dieses lehnes seie?
§.
Ist dieses nicht, alsdan müssen diese Herren zwei Reichslehne ge- Fortsetzunghabt haben und das eine in der Burg Mahlberg, das andere aber in de- wichen Bs-nm weiters reichslehnbaren Orten bestanden seyn ; ein solches aber findet sich ^ '
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