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LeyischeAnspr. a. d. Nass. Halste d Mc^hlb. R. Lehnen. ? zy
§. ecxi^.
Weiten diese Sache bei dem kaiserlichen Kammergerschte in zweien Der Vor-verschiedenen Klagen ist vorgetragen worden, so wil ich in Absicht auf die e--.
sie-das Recht derer hiebevorigen Herren zu HohengeroldSek betreffenden Fra-^.^^^ge, dermahlen den Vorwurf der ersten Klage abhandle», und hernach einpg,^^'gleiches mit der zweiten Klage thun. In die erste Klage aber wurden gezo-gen : s§. L X i) die Burg Mahlberg mit ihren Zugehörden 2) Kup-penheim z) Küppenweiler 4) Almersweiler 5) Nonnenweiler 6) Witten-weiler 7) Jchenheim 8) Dundenheim und 9) Altheim. Es wurden alsovor allodial crkanc und außer dem Streite gelassen : a) die Stadt Mahiberg:b) Wagenstat: e) Sulz: c!) der iangenhard : e) Kürzel siKirchenzelle^s) Schutterzelle: Schloß und Stadt Lahr: k) Burgheim ; i) Dinglin-gen: k) Mütersheim und l) Hugsweicr.
§. LLX1.I.
Der Grund der Hohengeroldscckischen Klage bestehet nun darin,s§. EXL^j es wären jene neun Stücke ihre alte Man - und Ctamlehne.Sie müßen also beweisen, I) daß diese Ortschaften Malthcr dem Idem Vatter und Groövatter derer irr dem Jahre 1277 sich in zwei verschiede-ne Häuser absonderendcn Heinrichs von Veldenz, und dessen BruderssöhnetValchero und Heinrichs, gehöret haben und daß sie durch dessen Tod andiese gefallen seind ; sodan aber I I) daß das Hauß HohengeroldSek die Lehn-folge an diesen Gütern behalten hat, als in dem erwähnten Jahre s1277^die Theilung geschahe.
Grund sol-cher Klage:diese Lehnefeien Ge-roldscckischeStamlehne.
Was dabeizu betrachtenist?
§. cexi.il.
Stelle ich mich nun an den Plaz derer Herren zu HohengeroldSek, umden Beweis des ersten Artikels aufzubringen; alsdan finde ich nirgends Rath,vielmehr aber solche Nachrichten, welche ausser Zweifel setzen, daß nicht vor-sondern lang nach der Theilunge, diese Ortschaften an das Hauß Geroldsekgekommen, folglich, daß sie ein von dem Hause iahr neu-erworbenes Gutseind, woran das Hauß HohengeroldSek nie einigen Theil gehabt hat.
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H. ccxllii.
Die Ort-schaftengueell. seinderst nach derTheilungvon 2. 1277an das HaußLahr gekom-men.