iZO Ill. Abschnit, l. Capitel.
den Vorwurf des Lehn-Auftrages nicht weiter aus, sondern es ist nureine vernünftige Vorsicht gegen unbillige Erstreckungen.
§, cexxix.
Vierter Ein- Der vierte Einwand derer Herren Graden helfet: es feie nichtwand wird darauf zu achten, daß HohengeroldSek in dem Jahre 1526, nur daswiederleget. Schloß HohengeroldSek, nebst denen Vogteien Prinzbach und Schimbergzu Lehne anerboten habe; sUrk. GXXI^ dan es feie nicht in allem beisolcher Erklährunge geblieben, sondern in dem Vertrage von dem Jahre15Z4 davon abgewichen worden. Dieses leztere ist wahr: aber es istschon oben s§. EEXII^ erinneret, daß diese Abweichung nur darinbestehe, daß die Herren von HohengeroldSek das Anerbieten in dem Jah-re 1526 auf ein Weibcrlehn gethan haben, wohingegen in dem Ver-trage von dem Jahre 1534 alles auf ein Mansstamslehm gerichtet ist.Sie baten sich auch das Recht aus das versezte Amt Pfirt lösen zu dür-fen ; ingleichem ein jährliches Mangeld von 500 Gulden und daß derFlecken Hochvelden ihnen wieder zugestellet werde. Alle diese Punctenfielen in dem Vertrage von dem Jahre isg4 hinweg. Daß aber inAnsehunge derer zu Lehne aufgetragenen Güter, zwischen der Erklährungevon dem Jahre 1526 und dem Vertrage von dem Jahre 15Z4W;und gar kein Unterschied feie, ein solches ist in dem vorausgeführeten wohlausser allem Zweifel gesetzet.
§. LLXXX.
Fünfte'.-Ein- Endlich aber und 5) sagen die Herren Graven, es würde in demwand wird Vertrage von dem Jahre 1554 auch von Dörferen Erwähnung gethan;wled'.N'.gcr. beenden ^ Vogteien Prinzbach und Schimberg nur aus ein-
zelnen Höfen, folglich müsse ein mehreres als diese zu Lehne seyn aufge-tragen worden. Also stehet in solchem Vertrage: Schloß und Her-fchast Hohengerolyeckh, mit sammt den Thalern, Dörfern,Meilern, Höfen, Maldern, Mastern :c. Eineötheils aber ist die-ses ein gewöhnlicher AuSdruk dessen sich die Canzleien bei Belehnuugenbedienen, welcher die eigentliche Venahmung derer zu Lehn aufgetragenenGüter, und deren mit fünf deutlichen Kenzeichen geschehene Beschreibung,