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Baden»Durl. Ansprüche aufH ohenqeroldsek. 129
§. eexxvii.
Dieses wäre die berührte Herschaft Hohengeroldsek. Alles was zu Nockweitt-derselben in Eigenthums-Weise damahlen gehörete, das alles ist freilichOesterreichisches Lehn geworden. Was aber zu der berührten, das ist,zu der mit denen fünf gedachten Kenzeichen versehenen Herfchaft nicht ge-hörete, und was erst verschiedene Jahre hernach, wieder durch Kauf,an das Hauß Hohengeroldsek gelanget ist, das alles bliebe in der Eigen-schaft, die es vor dem Jahre 1482 gehabt hatte, als es an Badenverkaufet wurde, die es behalten hatte wahrenden Badischen JnhabenS,und an der zu der Zeit nicht das mindeste geänderet wurde, als Hohen-geroldsek es in dem Jahro 15Z9 wieder an sich kaufete. Würde wohljemand der sehr austerordentliche Gedanke von einer Lehnbarkeit aufgestie-gen seyn, wan Hohengeroldsek den Wiederkauf unterlassen-wan es daraufgar verziehen - oder vor dessen Bewerkstelligunge erloschen - und also dasWiederkauförecht durch die Erbtochter, an Baden-Durlach selbst gekom-
men wäre
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§. ecxxvm.
Im übrigen wäre die Clausul: was zu dex berührten Her- Das vorigeschafc Hohengeroldsek in Eigenthums-Nl>eife gehöret, gar nicht ^rd alsunnüz. Sie wird erklähret durch die dabei befindliche Worte: und vor-mahls von dem heiligen Reiche oder andern Fürsten nit em-pfangen :c. Chur- Pfalz nähmlich hat denen Herren zu Hohengerolds-ek nicht allein das allodiale Schloß dieses Nahmens, nebst denen gleich-fals allodialen Vogteien Prinzbach und Schimberg, sondern auch ihreLehne weggenommen, nähmlich die von dem Hochstifte Straßburg zu Leh-ne gehende Kastenvogtei Ettenheim - Münster, die von dem HochstifteBamberg rührende Kastenvogtei Schuttern und die Regalien, welche auchin der berührten Herfchaft Hohengeroldsek von dem Kaiser und demReiche zu Lehne giengen. sUrk. QXXXI.Z Damit eö nicht das An-sehen haben mögte, ob hätten die Herren von Hohengeroldsek etwas vondiesen von dem Reiche oder von anderen Fürsten zu Lehne gehenden Stü-cken, an das hohe Erzhauß Oesterreich zu Lehne aufgetragen; so hiesse eshier: eö solte nur soviel in Eigenthumsweife zu der berührtenHerfchaft gehöret, dorthin zu Lehne übergeben seyn. Das dehnet also
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