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III. Abschnit, l. Capitel.
§. LLXXI.
Zweiter Ein- Zweite von denen Herren Graven von der seyen machende An-
wand wird stand s§. LOXH beruhet darin, daß die Herschaft Hohengeroldsek in dem
wiederleget. Jahre 1534 sol seyn zu sehne gemachet worden, nicht allein wie Pfalz-grav Philip dieselbe eingenommen und Marggrav Christoph sie in Sc.questers-Weise innen gehabt, sondern auch wie vorher die Herren vonHohengeroldsek dieselbe besessen haben. Die anhero gehörige Worte desVertrages von dem Jahre 1554 seind die folgende: plemlich^ sollendie gedachte Herr Gangolff und Herr ppalrher - - - dasSchloß und Herschafc Hohengerolrzeckh - - - wie ihre Vor-deren, nachmalz die Pfalz und Marggrauen zu Baden und siedie bißher innen gehabt rc. Die Worte: wie ihre Vorderen,sollen da die Starke des Schlusses ausmachen, vermittelst wessen die Her.ren Graven von der seyen auch die Vogteien Selbach, Kubach, Schut-terthal, Reichenbach w. unter die sehnbarkeit des erzherzoglichen HausesOesterreich sollen gezogen haben.
§. cexxii.
Fortsetzung Da ich aber diesen Grund genau und ohne einiges Vorurtheil erwo,des vorigen, gen habe, so finde ich dabei folgendes zu erinneren : a) frage ich : welcheVorderen werden alhier verstanden ? seind es die unmittelbare und nächsteVorderen Gangolfs des jüngeren und Malthers derer Gebrüdere Her-ren zu Hohengeroldsek gewesen , welche den Vertrag von dem Jahre i;Z4haben schließen helfen; oder, seind es entfernte Vorderen gewesen? Einesvon beiden mögen die Herren Graven von der seyen wählen; ein drittesist nicht möglich. Wählen sie das lezte, alsdan seind unter denen Vor-deren dieser Herren nicht allein ihre unmittelbare Vorfahren, Gangolfder I und Diebolt der 11, sondern alte ihre AnHerren, ja selbst Malrherder I und dessen Vatker, Grosvatter und weitere Herren zu Geroldöek be-griffen. Es müsten alsdan unter dem sehnsauftrage auch die sahr - undMahlbergische Allodien , die Herschaft Sulz, Schcnkenzel, soßburg, dieElsassische Güter, und alles dasjenige, so die Vorfahren dieser beiden Her«ren jemahl an Eigenthums besessen haben, unter den: sehnsauftrage begrif-fen seyn. Dergleichen Ungereimtheiten aber kan man von denen HerrenGraven von der seyen nicht denken; allemahl aber würde dabei das gemtbleiben, daß derjenige, welcher zuviel beweiset, gar nichts beweiset.
§, ecxxiu
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