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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Baden >Dm'l, Ansprüche aufHohengeroldsek.

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Ländern geblieben seind. Nunmehro also kan man misten, welche Landeeigentlich eine Herfchaft ausmachen; nähmlich die, welche das Recht ha-ben eine Stimme auf denen Reichstagen , auf der Gravenbank , zu geben.

Vor deme aber wäre es, wie gedacht leicht, aus einer Herschaft zwei bisdrei zu machen, und allemahl geschahe solches, wan eine Theilung vor-ginge.

§. CLXX.

Wir haben desfals ein Exempel an denen Landen derer Herren von FortsetzungGeroldöek. Malrher der I der sie in dem XIII Jahrhundert alle bei- Er-sammen besässe , s§. XXXV1^ hatte nur eine Herschaff. Als in dem atMnmü'Jahre 1277 seine Söhne und Enkele solche Lande in zwei Theile theileten,s§. XXXVl hatten sie gleichbald zwei Herschaften, nähmlich j die Her-schaft Hohengeroldsek und die Herschaft Lahr. Und als das Hauß Hohen-geroldsek sich in dem Jahre izzo abermahl theilete, bekamen wir aucheine Herschaft Sulz, von welcher hiebevor niemand etwas gehöret hatte.s§. I.. ^ So wenig nun unter dem Nahmen der Herschaft Hohengeroldsekman nur das verstehen kan, was Malther der I der gemeinsame Stam-vatter derer hernachmal entstandenen verschiedenen Häuser, beisammen ge-habt hat; und so gewis man anerkennet, daß wir durch die Theilungenaus dieser alten Herschaft Geroldsek eine Herschaft Lahr, eine HerfchaftHohengeroldsek und eine Herschaft Sulz bekommen haben, deren eine jedeeine wahre Herschaft ist (?-) : eben so wenig gehet es an, unter dem Nah-men desjenigen, so in dem Jahre 1534 die Herschaft Hohengeroldsek hiesse/auch dasjenige zu begreifen, so vor dem Jahre 1482 einmahl darzu gehö-ret hatte, das aber in solchem Jahre davon abgekommen wäre und erst indem Jahre 15 39 wieder darzu käme. Wäre auch hernachmahl von denenbeiden Vogteien, Prinzbach und Schimberg noch eine hinweg gefallen,so hätte doch diejenige, in welcher das Schloß Hohengeroldsek läge, nochallezeit die Herschaft Hohengeroldsek geheißen.

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§. ccxxi.

(»-) Eben daher gehet die Beschreibung desjenigen so eine Herfchaft ist, beiunseren Rechtslebreren dahin: Vox Herschaft cvntinet nrdes , vil-las, a^ros Lc llniilla ornnia, eomiti vel daran! ludjyöka:« LR. !n oö/. Lc LLLvI. O. in V. Herrfchaft.