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III.Abschnit, I. Capitel.
weniger einer besonderen Benennunge bedorft hätte als bei denen, so vongedachtem Schlosse ziemlich entfernet scind. Nach meinen Begriffen wird dieAntwort keine andere als diese seyn: Weilen Prinzbach und Schimberg alleindie Landesstücke waren, welche nebst dem Schlosse Hohengeroldsek die Hsr-schaft dieses Nahmens ausmachetcn, so ward ihrer allein Erwähnung ge-than , und Von denen anderen konte und wolte man nichts gedenken, wei-len sie denen Herren von Hohengeroldsek schon seither dem Jahre 1482nicht mehr gehöret hatten, sondern zu der Zeit des Lehnauftrages demHause Baden eigenthümlich zustunden, auch kein Mensch wissen konte,ob sie jemahl wieder in Hohengeroldseckische Hände kommen würden.
§. LLXVI.
Verfolg des nahmentlichen Benennunge dererjemgen Stücke so die
Vorigen. Herschaft Hohengeroldsek ausmachen, werden sie aber noch ferner auf ei-ne so klahre und deutliche Art beschrieben, daß, soviel ich einzusehen ver-mag, es schwer seyn wird, desfals noch einigen Zweifel zu hegen. Vieruntrügliche Kenzeichen muste nähmlich dasjenige haben, was unter der zuLehne aufgetragenen Herschaft Hohengeroldsek begriffen seyn solte. Eswäre nur die Herschaft 1) wie die weylandt Pfalzgrav Philips in derbekanten Fehde eingenommen, Kaiser Maximilian der I aber sie ihme2) wieder abgenommen, sie z) Marggrav Christophen zu Baden, zudritter Hand eingeräumet und 4) die von Hohengeroldsek solche bishersvon dem Jahre 15Z4 an^j inne gehabt hatten. Diese Kenzeichen bestim-met der Vertrag von dem eben gedachten Jahre, nebst denen samtlichenLehnbriefen in der angezogenen Stelle.
S. eexvii.
Fernerer Fraget man mich nun : ob dan die von Baden-Durlach in AnspruchVerfolg. genommene Stücke, besonders die drei ganze Vogteien Selbach, Kubachund Schutterthal, nebst der halben Vogtei Neichenbach, jemahl von Pfalz-grav Philipsen seind eingenommen worden? Fraget man: ob sie KaiserMaximilian diesem wieder aus denen Händen gewunden habe, und obsie darauf Marggrav Christophen zu Baden zu treuen Handen jemahlseind übergeben worden? auch, ob sie Hernachmahls, das ist, vor demVertrage von 1534, die Herren von Hohengeroldsek wieder besessen ha-