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Baden Durl. Ansprüche auf H ohengeroldsek. 12z
ben ? So muö ich ohne Bedenken, auf alle vier Puncten, mit nein, ant-worten und also gestehen, daß nicht ein einziges von denen vier Kenzeichenbei ihnen eintrift, womit nicht allein der gedachte Vertrag , sondern auchdie darauf gefolgete Lehnbriefe, dasjenige bezeichnen, was aus der ur-sprünglichen Eigenschaft des Eigenthumes ist heraus genommen - und zueinem Lehne gemachet worden.
§. LLXVIII.
Der Beweis davon ist gleich bei der Hand. Die Pfälzische Feh- Noch weitemde, in der das Schloß Hohengeroldsek nebst denen Vogteien Prinzbach ^ Verfolg»und Schimberg ist weggenommen worden, gienge erst in dem Jahre 1486an. s§. Die vier abgedachte Vogteien waren aber, nebst an-
deren Stücken, schon 1482 mithin vier Jahre vorher, an MarggravChristophen verkaufet, folglich konte Pfalzgrav Philip sie denen Her-ren von Geroldsek nicht wegnehmen. Konte dieser sie ihnen nicht neh-men, so konte Kaiser Maximilian der I sie demselben nicht wieder neh-men und sie Marggrav Christophen als einem Dritten, fle^nester^ nichtzustellen. Dieser Marggrav besässe sie nicht als ein ckepolitum, sondernals ein wahres Eigenthum, das er in dem Jahre 1482 erkaufet hatte.
Und eben so wenig hatten die Herren von Hohengeroldsek sie nachher;das ist, nach deme die Ausantwortung von dem Sequester geschehen wäre,und bis zu dem Vertrage von 15Z4, besessen: dan erst in dem Jahrel5Z5 sucheten sie die gedachte Vogteien (^) wiederkaustich an sich zu brin-
O. 2 gen,
(?) Ich kau nicht umhin alhler in Ansehung der Vogtei Reichenbach einenHauptumstand zu bemerken, der wegen derselben den Lehensaustrag ganzzu nichte machen würde, wan er auch auf dieselbe gehen- und dagegendie so eben angeführete Gründe nicht obhanden waren. Oben s§. .XOVI'jG ist bewiesen worden, daß Diebolt der II Herr zu Hohengeroldsek diese
! .F Vogtei, so nebst denen Rödern von Thiersberg ehedeme zertheilter besef-
jäM ! sen wurde, mit Bewilligung Msrggraven Rarls zu Baden, als Lehn-
,,.A,W Hern derer Röder , in dem Jahre 1466 in eine ohnzertheikte Gemein-
schastgesetzet hat. Nun hatte also nach demjenigen, so unten in der. Note zu dem H. 051.X11 wird ausgeführet werden, ein Gememsherr das
" Recht der Erbfolge in des anderen Theil, wan derselbe und dessen Mans-
stam abgehen würde. Diese Befugnis konte keinem Theile durch eine ein-seitige Handlung des anderen benommen werden; und wan mithin auch
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