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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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I l I. Abschnit, l. Capitel.

stie es dabei h-,n Vertrage und denen darauf gefolgeten Belehnungen aber alles auf eingeblieben. Mcmsstamslehn gerichtet feie.

§. cexm.

6) Unter dem Es würde 6) in solchem Vertrage und Lehnbriefen des Schlosses undWorte Her- her Herschaft Hohengeroldsek Erwähnung gethan: das könne aber nur vondemjenigen verstanden werden, so damahl die Herschaft dieses Nahmens aus»was lu der gemachet habe, und solches feie nur gedachtes Schloß , nebst denen VsgteienZeit des V Brinzbach und Schimberg: Dan alle übrige Vogteien, hätten damahl demLchnaustra- Hern Marggraven Christoph zu Baden eigenthümlich gehöret. An diesenges die Her- sie schon in dem Jahre 1482 verkaufet worden und erst in dem Jahre1539, füglich fünf ganzer Jahre nach dem Vertrage von 15 g4, wieder an das^ Ausser dem Haust Hohengeroldsek gekommen. Dieses wird bewiesen mit dem KaufbriefeSchlosse und von dem gedachten Jahre 1482, f Urk. XLlX^ vermittelst wessen Thieboldbeiden Bog- Herr zu Hohengeroldsek an Marggrav Christophen vermittelst eines rech-teten feie da- redlichen Aaufes, jedoch auf Wiederkaus, zu kaufen gegebenalles ^ : vnnsern sHern Thiebolds^ Halden Theil des Dorffs Richem-inHohenge- back), darzu vnnsere Dsrffere vnnd Dogreyen zu Selbach, Rmroldsecki dach vnd Gchuccenale, alles vnnd ygltchs nur Luren, Gmen,schcnHanden Stüren s 5 - vnd allen anndern Rechten, Herrlichkeiten,gewek-n; (Dbcrkeiten, Gewaltjamy, Zu s vnnd Jngehörungen, gesucht vndbernach?r- vngcsucht:c. Mit der Urkunde SXXIX aber wird dargethan, daß erßworden wor- in dem Jahre 1555 (Zaugols und Walther Gebrüdere Herren zu Hohen-den. geroldSek den Wiederkaus derer bercgten Vogteien haben thun, marggravli-cher Seiten aber man denselben nicht hat eingestehen wollen ; daß mithin bei«de Theile vorChur-Pfalz, als AuStragsrichtern, rechtliche Handlung gepflogenhaben, und daß denen gedachten Gebrüderen das Wiederkaufsrecht durch Ur-theil ist zugesprochen worden. Aus der Urkunde GXXXI aber ist zu ersehen,daß Baden von solchem Urtheile an das kaiserliche und des Reiches Kammer-gericht appelliret hat, und daß in dem Jahre 1538 das vorige Urtheil ist be-stätiget worden. Endlich aber leget die Urkunde LXXX111 an den Tag,daß der Wiederkauf erst in dem Jahre 15 Z9 erfolget ist. Bis dahin alsostunde das völlige Eigenthum derer obbeschriebenen Vogteien nicht bei Hohen-geroldsek, sondern bei dem Hause Baden , mithin wäre es ganz natürlich,daß derjenige, welcher von der Herschast Hohengeroldsek redete, an dieselbeeben so wenig als an andere Stücke dachte, welche hiebevor einmahl einemHern von Hohengeroldsek gehöret hatten, mm aber in anderen Handen M«rm. Was die Herren von Hohengeroldsek inne hatten, oder was ste wenig-stens