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Baden^ Durl. Ansprüche auf Hohengeroidsek. 119
schafr. Endlich und 5 ) jagen sie, es werde auch in dcm Vcrckagr ddi. d^.uJahre 15Z4 von Dörferen Erwähnung gethan; nun aber bestünden die Vog-teicn Prinzbach und Schimberg nicht aus Dörferen, sondern nur aus einzelnenHöfen, folglich müsse auch ausser denenfelben noch etwas zu Lehne aufgetragenseyn zc.
§. LLXI.
Dahingegen schliefet Baden - Durlach, foviel ich aus seinen Schriften Baden Durund anderen zuverlässigen Nachrichten habe entnehmen können , also : Es ge- lachijcdehe 1) die rechtliche Vermuthung allezeit dahin , daß eine Sache in ihrer ur-sprünglichen Eigenschaft geblieben feie, woferne nicht die Abänderung von dein- ^lenigen, der sie zu feinem Vortheile anziehet, klährlich dargethan wird. Wie '
nun ausser einigen bekamen - von dem H. R.Reiche, und denen von denenHochstifteren Bamberg und Straßburg zu Lehne gegangenen einzelnen Stü-cken, die samtliche HohengcroldScckische Lande, in dem Anfange des XVIJahrhunderts annoch allodial gewesen feien; so gelte die rechtliche Vermu-thung dahin, daß sie allodial geblieben feien , und daß mithin gedachter Le-henSauftrag keine ausgedehnete Erklahrung leide, fondern, daß er bei denennahmentlich ausgedrukten Stücken fein Bewenden haben müsse; dazumahlen2) worin solche Stücke bestehen, ohne Mühe darzuthun stehe und die Gran- 2) Aus derzen derer Vogteien Prinzbach und Schimberg, in deren ersten das Schloß nahmcmli-
GeroldSek lieget, deutlich bestimmet seien sUrk. ELXIIIJ chen Benen-
^ nunge derer
Lehnstücke.
§. LLXII.
Über solches Schloß und beide Vogteien gehe z ) der Lehensauftrag kei-nesweges hinaus : dan die erste Erklahrung derer Herren zu HohengeroldSekwegen desselben, von dem Jahre 1526 laute also: Sie wollenr das SchloßGerolyeckh sammt den zweyen Dogteyen Drtnzbach und Schim-berg, mit aller Gerechtigkeit, wie die von der pfaly zu ihnengeantwortet worden , vom Huß Oesterreich für sich und ihreManns - Lehns -- Erben, Herren von Gerolyeckh zu Manlehcnempfahen zc. Dieses Angebot seie nun 4) d?r Grund von altem folgenden,und selbiges allenthalben aus jenem zu erklahren; und solches treffe haupt-sächlich den Vertrag von dem Jahre 1534 samt denen nachherigen Belehnun-gen. Nur allein darin geheten 5 ) dieser Vertrag und Belehnungen von ge-dachter Erklahrunge ab, daß dieser ein Weiberlehn hatte haben wellen, in
dem
z) Aus derErklahrungderer Hn. zuHger. vona. 1526.
4) Worausalles nachhe-rige zu er-klahren.5 > Ausser we-nigen benan-ten Stücken