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1,3,4,1 (1875) Geschichte des Landes und seiner Zustaende. Th. 4, 1. Haelfte. (Schluss der Landesgeschichte, von 1272 [1275] bis 1508) / nach d. Verf. Tode fortges. von W. Tobien
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Mit dem Jahre 1507 war die territoriale Entwick-lung des Herzogthums Westfalen im wesentlichen abgeschlossen,während durch die im Jahre 1508 erfolgte Vereinigung derRitter und Städte auch die land ständische Verfassungeine festere Gestalt und „ein bestimmteres Gepräge" erhielt.Mit diesem Zeitpunkt geht die Geschichte des nun zu einemGanzen bestimmt abgeschlossenen Herzogthums Westfalen in dieGeschichte des kölnischen Erzstifts über — so wie z. B. auchvon einer besonderen Geschichte der Grafschaft Arnsberg nichtmehr zu reden ist nach jenem Zeitpunkte, in welchem die-selbe ein Bestandtheil des Herzogthums Westfalen wurde.

Hierzu kommt, daß das von Seibertz in seinem Urkunden-buch und daneben von andern gesammelte urkundliche Materialfür die letzten drei Jahrhunderte ein so wenig umfang-reiches ist, daß an eine Bearbeitung der neueren Geschichtedes Herzogthums Westfalen gar nicht gedacht werden kannohne vorhergegangene beträchtliche Vervollständigung jenesMaterials. Ich meinerseits bin überzeugt, daß namentlichdieser Grund es dem greisen Forscher als zweifelhaft mußteerscheinen lassen, ob es ihm selbst jemals vergönnt seinwürde, mit seiner Darstellung der Landes- und Rechtsgeschichtebis in die neuere Zeit hineinzntreten; so erklärt sich für michauch seine oben erwähnte Absicht, mit dem Eintritt des 16.Jahrhunderts seine Landes- und Rechtsgeschichte abzuschließen.

Wird somit, wie ich hoffe, die Beschränkung auf den klei-nen Zeitraum von 1275 bis 1503 als gerechtfertigt erscheinen:so werden viele Freunde der Seibertz'schen Geschichte des Her-zogthums Westfalen in meiner Darstellung einen wesentlichenTheil vermissen, nämlich ein spezielles Eingehen aufIndustrie, Handel, Sitten u. dgl. Doch wird man eshoffentlich als einen wenn auch nur geringen Ersatz betrachten,wenn ich hie und da gelegentlich (theils durch Mittheilung derbetr. Stellen der Urkunden, theils in anderer Weise) einigePunkte hervorgehoben habe, welche in solcher Darstellung ihreStelle finden könnten, und wenn ferner auch die Hanptmo-mente aus der Geschichte einzelner Städte, Klöster n. s. w.an geeigneter Stelle ihre Berücksichtigung gefunden haben.