Dcn Zollernschcn Burggrafen gelang es jedoch, auchdiesen, ihr Rangverhältniß im Reich bedrohenden Anspruchzum Schweigen zu bringen: wenigstens tritt derselbe seitdem Anfange der Zollernschcn Dynastie nicht wieder her-vor. Vielmehr wird schon in den Jahren 1266 und 1273,wie in der Folge bei jedem fernern Successionsfalle, durchbündige Urkunden, unter erklärter Zustimmung der Kurfür-sten, daS Burggrafcnthum als ein „von altcrsher" vomReich zu Lehn gehender Besitz anerkannt.
Zugleich bewährte sich vielfältig auch thatsächlich, inder Zeit der Zollernschcn Burggrafen, das Burggrafcnthumals ein durch keine ihm vorgeordncte Fürstenmacht be-schränktes Fahnlehn. Denn frei verfügten die Burggrafenüber das Aufgebot eines ausgedehnten Heerbannes, ohnedaß jemals irgend ein anderer Fürst, als das Reichsober-haupt, im Besitz des Rechtes erscheint, Hceresfolge vonihnen zu fordern. Sclbstständig führten sie Kriege, schlös-sen sie Schutz- und Trntzbündnisse, gingen sie Waffenstill-stands- und Friedensverträge ein. Das Löwenbanncr derBurggrafschaft Nürnberg, das wir neben dem Zollernschcn,bei der feierlichen Investitur antretender, wie bei dem Lei-chenbegängnisse abgeschiedener Herren, die Procession ver-herrlichen sehen, war daher den Burggrafen ohne Zweifelunmittelbar vom Reichsoberhauptc anvertrauet und damitder Heerbefehl über die Kriegsmannschaft, die sich um diesBanner zu versammeln hatte, in ihre Hand gelegt.
Besaßen aber die Nürnberger Burggrafen das Lehnihrer Grafschaft als ein unmittelbar aus des KaisersHand empfangenes Fahnlehn, so ist damit gewissermaßen