Vierte Geschlechtöfolge.
Johann il-i Comad V. und Albrecht.
Conrad V.
Nach dem Tode des Burggrafen Friedrich IV. tritt, nebendessen erstgebornem Sohne Johann, sein zweiter Sohn Con-rad als Mitbesitzer des Burggrafenthumes auf V Gleich-wohl wurde Johann vorzugsweise als Burggras und alsInhaber der Rechte und Besitzungen seines verstorbenenVaters betrachtet 2. In mannigfaltiger Weise huldigte dasLeben unserer Vorfahren der gemüthvollen Neigung zurGemeinschaftlichkeit von Haushaltung und Besitz, die unterden Römischen Königen Ludwig und Friedrich selbst aufden Besitz der Reichsregieruttg erstreckt ward, ohne strengeAbgrenzung der Rechte des Einen und des Andern. DieGrenzen der gegenseitigen Berechtigungen Johanns undConrads heute noch, nach moderner Rechtsbestimmtheit, zuunterscheiden, ist um so weniger möglich, als ConradsMitbesitz am Burggrafenthume nur von sehr kurzerDauer war.
1) klon. III, üo. 3. 5—7. 11. 14—16. — 2) vas. 4. 9. 12.