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Hand und nachdem er im Jahre 1137 selbst zur königli-chen Würde erhoben war, wurden seine und der Hohenstau-fcn Ansprüche auf den eingetheilten Besitz des FränkischenHerzogthumes, über ein Jahrhundert hindurch, zugleich vondem Ansehen des Reichsoberhauptcs unterstützt.
War daher die Nürnberger Burggrafschaft auch bisdahin noch nicht als unmittelbares Reichslehn anerkanntgewesen; so wurde ihr dieser Vorzug doch gewiß mittelstdes im Jahre 1138 von dem Könige Conrad mit demBnrggrafcnthume abgeschlossenen Vergleiches (S. 74) zuer-theilt. König Conrad hatte als gleichzeitiger Inhaber derherzoglichen, wie der königlichen Rechte am wenigsten Ur-sache, dem Burggrafen die Anerkennung als unmittelbarenRcichsvasallen zu versagen. In der Folge ereignete sichnichts, das eine so durchgreifende Aenderung des Lehnsver-hältnisses der Bnrggrafschaft noch in späterer Zeit hätteherbeiführen können.
Von dem Bischöfe von Würzburg wird der Nürnber-ger Burggraf zwar noch in den Jahren 115(l und 1170einige Mal als sein Vicegraf oder als sein Burggraf be-zeichnet '. Dieser Umstand widerstreitet jedoch der Annahmeeiner im Uebrigcn anerkannten reichsunmittelbarcn Stellungdes Burggrafenthumes nicht. Er zeigt nur, daß seitensdes Bisthnmes der alte Anspruch auf lehnshcrrliche Rechteund fürstliche Gewalt über die Grafschaften Ostfrankenswährend des zwölften Jahrhunderts noch beharrlich festge-halten wurde, wie auch noch in viel spätern Zeiten derFall war.
1) V. I, 19S. 271.