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historisch gerechtfertigt, was Kaiser Karl IV. in dem soge-nannten Fürstenstandsprivilegium von ihnen sagt: sie seienvon altersher Fürstengenossen gewesen, wenn sie auch inspäterer Zeit, ihre fürstlichen Rechte und Ehren auszuübenin mancher Beziehung versäumt und ihren Rang nicht mitdem Fleiße bewahrt hätten, wie es der Würde des-burg-gräflichen Amtes angemessen gewesen wäre V
In der That werden auch, vor der im Jahre 1363erfolgten Wiederanerkennung des Fürstenstandes, namentlichgegen das Ende des 13. Jahrhunderts, den Burggrafenin öffentlichen Verhandlungen mitunter Prädicate beigelegt,welche nach dem herrschenden Kanzleistile nur fürstlichenPersonen zukamen. Doch wurde die Fürstlichkeit der Burg-grafen, auch schon um diese Zeit, verbreitet in Zweifel ge-zogen und in Abrede genommen. Denn noch viel öfter,als durch fürstliche Ehren ausgezeichnet, sehen wir dieBurggrafen in den Urkunden des 13. und 14. Jahrhun-derts von den Fürsten des Reiches in sehr bestimmterForm unterschieden, diesen nachgesetzt und dem Stande blo-ßer Grafen und edler Herren zugezählt Den Gebrauchdes Fürstentitcls brachte freilich die Reichsnnmittelbarkeiteines Grafenlchncs so wenig in Franken als in Schwabenmit sich (S. 62).
Bei so ungleicher Auffassung, der hiernach das demburggräflichen Hause unter den Großen des Reiches gebä-rende Rangverhältuiß jedenfalls unterlag, war es immerein großer Fortschritt, daß Burggraf Friedrich V. im
1) Zckon. iv, No. 1. 2.
2) L,tw. der Lerl. ^.k. 1854, lüst. 01. 8. 374, Note 16.
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