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Haber herzoglicher oder markgräflicher Gewalt zu Lehn tru-gen. Diese Frage läßt sich jedoch für die älteste Zeit nichtmit Sicherheit zu Gunsten der Reichsunmittelbarkeit derBurggrafen entscheiden. Zwar waren die Grafen vonRaabs im Jahre 1105 vom Kaiser Heinrich IV. zu Burg-grafen von Nürnberg berufen. Aber es bleibt zweifelhaft,in welcher Eigenschaft Heinrich IV. diese Berufung vorge-nommen hatte, ob als Reichsoberhaupt, oder nur als Burg-herr von Nürnberg, eines Ortes, den die Fränkischen Kai-ser zu ihren Hausbcsitzungen zählten, und wie weit derKaiser der Würzburgischen Ansprüche auf herzogliche Rechtebei dieser Einsetzung der Burggrafschaft geachtet hatte.
Von alten Zeiten her wurde dem Bisthum Würzburgdie Lehusherrlichkeit über sämmtliche Grafschaften seinerDiöccse und daher das Hcrzogthum über Ostfrauken zuge-schrieben'. Kaiser Heinrich V. verlieh jedoch im Jahre1116, zerfallen mit dem Bisthum, das Herzogthnm überOstfranken seinem Neffen Conrad dem Hohcnstaufen Frei-lich sicherte der Kaiser im Jahre 1121, nach seiner Aus-söhnung mit Würzburg, diesem Bisthume die früherenRechte wieder zu Aber schwerlich gab Herzog Conraddie durch die Belehnuug vom Jahre 1116 erworbenefürstliche Hoheit über Ostfranken so bald wieder auf, wieder Kaiser sich mit Würzburg wieder ausgesöhnt hatte. Auchdie sonstigen Ueberreste des alten Herzogthumes Frankenvereinigten sich als väterliches Erbe in Herzog Conrads
1) Lremsusis lid. IV, esp. 5.
2) ^.vkat. Ilrsx. evroii. sd a. 1116.
3) I,eue1iIeI<Zt'8 ?c>olclens. 253.