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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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Vorfahren sogar lieber für die Begünstigung des jüngsten,als für den Vorzug des ältesten Sohnes. Als das Gerech-teste erachtete mau, wo es irgend durchführbar war, dieTheilung, die auch die Lehnsherren sich gern gefallen ließen,da sie den Heimfall erleichterte.

Ohne Zweifel lag aber in diesem Theilungsshstemeder Keim der Wiederauflösung und Zersplitterung für jedeSchöpfung größerer Herrschafts-Bereiche: ein feindlichesHemmniß zugleich für jede, auf die Dauer berechnete, innereVereinigung von Landen und Leuten; so wie überhaupt einunüberwindliches Hinderniß für das Streben, den Glanzeiner Familie durch untrennbare Vereinigung umfassenderBesitzungen für die Zukunft zu verbürgen. Dies Zersplit-terungsshstem ererbter, mit Herrschaftsrechten ausgestatteterBesitzungen fand daher schon im Anfange des 14. Jahrhun-derts — lange vor den bezüglichen Festsetzungen von KaiserKarls IV. goldener Bulle — hier und dort entschlosseneGegner.

Zu diesen Gegnern der herrschenden Verfahrensweisegehörte, allem Anscheine nach, der Burggraf Johann II.und gewiß konnte dieser Richtung ein besonderes politischesGewicht, für die fernere Entwickelung des BurggrafenthumesNürnberg, nicht streitig gemacht werden. Denn sollte dasbisher, von den Besitzern des Burggrafenthumes, glücklichverfolgte Streben nach allmäliger Vergrößerung desselben,unverrückt festgehalten werden und der gewonnene Erfolgnicht der Gefahr ausgesetzt sein, bei jedem Todesfalle wie-der vereitelt zu werden; so war vor Allem eine Theilungzu vermeiden, sowohl in den Lehnen, als in den, einen