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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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Hauptbcstandtheil des Burggrafenthums bildenden Allodial-Besitzungen. Burggraf Johann konnte dann seinen Ge-schwistern nnr eine Geldabfindnng bieten: und auch diesemußte sparsam darnach bemessen werden, daß Friedrich IV.neben seinen Forderungsrechten an den Kaiser, viele Schul-den hinterlassen hatte' und daß nach Conrads V. Tode,die Wittwe desselben und außerdem nicht weniger als achtGeschwister noch abzufinden waren.

Eine solche Geldabfindung gelang dem BurggrafenJohann zuerst in Ansehung seines nnwirthschaftlichen Bru-ders Friedrich, des spätern Bischofes von Regensburg. VonGläubigern gedrängt, trat derselbe schon den 8. April 1333,für die Bezahlung seiner Schulden und für die Zusichernngeiner festen Rente von jährlich 700 Pfd. Heller, alle Rechteauf die väterliche Verlassenschast ab.

In Ansehung verheiratheter Töchter war es schonfrüher im burggräflichen Hause Gebrauch, daß diese, gegenEmpfang einer Ausstattung und gewisser Ehegelder, aufihre Erbschaftsansprüche zu Gunsten der Brüder verzichtenmußten. Demgemäß wurden auch von diesen in den Jah-ren 1337, 1338 und 1341 dergleichen Verzichte, doch alleausdrücklich allein zu Gunsten des Burggrafen Johann, ge-leistet ^.

Desto größere Schwierigkeiten setzten aber der Beibe-haltung des Burggrasenthumes, in Johanns ungetheiltemBesitze, die Ansprüche seines Bruders Albrecht entgegen.

Albrechts Ansprüche auf Thcilbesitz an dem Bnrggra-

1) Non. III, 5!o. 10. — 2) Das. Ro, 10. 47. 53. 83.