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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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Schon den 3. April 1334 vertauschte Burggraf Con-rad V. das zeitliche Erbe, das ihm zugesallen sein mogte,mit dem ewigen Seine kurze Lebenszeit hat keine denk-würdige Erinnerungsmale gegründet. Er war zwar ver-mählt, aber ohne Nachkommenschaft. Jrmengard, Gräfinvon Hohenloh, seine jugendliche Wittwe, wurde später dieGemahlin des Grasen Gerlach von Nassau

Johanns Gcmeinschaftlichkeit mit Albrecht.

Nach Conrads frühem Tode behauptete in der nächst-folgenden Zeit, obgleich noch ein jüngerer Bruder Albrechtvorhanden war, Johann II. allein den Besitz des Burggrasen-thumes, — sei eö, daß Albrecht noch in kindlichem Alterstand und dies zur Ausschließung desselben berechtigte, oderdaß den Burggrafen Johann die damals schon mehrfach infürstlichen Häusern angeregten politischen Rücksichten dazuveranlaßten.

Nach dem damals geltenden Herkommen wurden durchTod erledigte Besitzungen, selbst Fürsten- und Kursürsten-thümer, von den nächstberechtigtcn Erben entweder gemein-schaftlich besessen und regiert, oder aber in so viel Theilezersplittert, als gleichberechtigte Besitznachfolger vorhandenwaren. Des Rechtes der Erstgeburt wurde in Deutschlandfast nirgends geachtet. Selbst wo eine Erbtheilung unzu-lässig erschien, z. B. bei Schulzenlehnen und bei diesen ähn-lichen Amtslehueu, entschied sich die milde Ansicht unserer

1) Hoolcer, Hsilsvi'. I, 5. blom III, Ho. 17. Ost-tsr's LurAZr. II, 27. 28.

2) HiMssIillÄQii's Ls>vsis 264. IVilzöl's HobsnI. Xweliöiixssoli.Vorr. 38, No. 3.