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Erbverträge von den Jahren 1488 und 1095 zu Stande,welche den Brandenburger Kurfürsten ein Successionsrechtin den Besitzungen der Schwäbischen Grafen zusichertenund nahm der Große Kurfürst im Jahre 1685 das Prädicateines Grafen von Hohenzollern förmlich unter seine TitelaufU
Ungeachtet dieser langen Anerkennung und weiten Ver-breitung der Tradition von dem Zollernschen Ursprünge desNürnberger Burggrafenhauscs, konnten doch, da in neuererZeit eine strengere historische Kritik für die Richtigkeit dieserUeberlieferung urkundliche Beweise forderte, solche nichtsogleich beigebracht werden. So tief war die Geschichteder Grafen von Zollern und der ältesten Burggrafen vonNürnberg verdunkelt! Vielfältig ist daher in dieser Zeitversucht, die Abstammung der Burggrafen von andern altenFamilien, z. B. von den Grafen von Abenberg oder denGrafen von Hohenloh herzuleiten, und die Stammeseinheitder Burggrafen mit den Hohenzollern bezweifelt^.
Inzwischen haben jedoch in unsern Tagen wieder auf-gefundene und bekannt gemachte Urkunden und alte Bericht-erstattungen die Richtigkeit der uralten Tradition allem ge-gründeten Zweifel überhoben.
1) 8ti!IIriöä unä UÄrekei', Lok. Lorsok. I, 255. Nkk. ä.Lerl. <1. IViss. 1854. Nist. OI. 61.
2) Liokkvrn's kck. Vortrug (1828) AkAkn Nie ^.blsitun^ desIIi'sxrunAs des Lön. Lnusss von äsn Lrnlen v. Lokensiollsrn inäsr N. IViss. 2n Lkllin (nnAeäi'nekt). Von LsAkn's ^.reinv k.Lesek. nnä Nltei'tlnnnsii. v. Odkilrnnken I, II, 33. Runs, DerLangen n. s. Lrslen nnt neuen Lorsok. nker äie NNst. äer LurAgr.von Mirnderx. Lilnn^en 1853.