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seiner Söhne das seit Conradins Tod rechtlich erledigteHerzogthmn wieder aufzurichten. Auch die Bestellung vonNeichSlandvögten, wie seines Schwagers, des Grafen Albrechtvon Hohenberg-Haigerloch, mit der Bestimmung, die demReiche in Schwaben entfremdeten Besitzungen und Rechtewieder herzustellen, scheint dazu als einleitende Maaßregelgedient zu haben. Diesem Plane, der die SchwäbischenGrafen ihrer reichsunmittelbaren Stellung wieder zu berau-ben drohte, galt daher auch Wohl vorzüglich der Widerstand,welchen König Rudolph und sein Reichsvogt, Graf Albrecht,im Schwabenlande fanden, und der ihnen namentlich dieGrasen von Wirtemberg, von Hclfenstein und von Zollernzu offenem Kampf entgegenstellte.
König Rudolph setzte jedoch die Herstellung des Schwä-bischen Herzogthnmcs nicht durch. Bei dem Tode seinesSohnes Rudolph, dem das neue Reichslehn vorzüglich zu-gedacht war, gab er Wohl selbst die Absicht dazu auf. DenSchwäbischen Großen blieb daher die errungene Reichsun-mittelbarkeil.
Daß gräfliche Familien, bei dieser Stellung zum Reich,sich auch den Fürstentitel zugeeignet hätten, kommt in Schwa-ben nicht vor. Gleichwohl nahmen sie jedoch fürstliche Prä-dicate für sich in Anspruch, vornämlich zu der Zeit, daKönig Rudolphs Pläne sie ihrer hergebrachten Stellung imReiche wieder zu berauben drohten.
Es ist sowohl dem Grasen Eberhard von Wirtem-berg, als dem Grasen Friedrich V. von Zollern, welchedie erwähnten Kämpfe mit dem Könige Rudolph zu be-stehen hatten, von spätern Geschichtsschreibern der Beiname