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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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grafschaft Sachsen, die Markgrafschaft Brandenburg, dieLandgrafschaft Thüringen, die Markgrafschaft Meißen unddas Markgrafcnthnin Lausitz'. In Sachsen wurden daherauch Fürstenthum und Fahnlehn überhaupt als gleichbedeu-tende Begriffe aufgefaßt.

In Schwaben versetzte schon die um die Mitte des8. Jahrhunderts erfolgte Aufhebung des alten AlemannnischenVolksherzogthumes die zahlreichen Grafen, unter deren Ver-waltung das Land getheilt war, in eine reichsunmittelbareStellung, die etwa 150 Jahre hindurch fortdauerte. Esmag später dem im Anfange des 10. Jahrhunderts wiederhergestellten Schwäbischen Herzogthume, das bis zum Aus-sterbcn der Hohenstaufen fortbestand, in Bezug auf mancheSchwäbische Grafschaft gelungen sein, sich des Fahnlehnsderselben wieder zu bemächtigen. Rücksichtlich der Grafcn-ämtcr, die sich im Besitz der mächtigern Familien des Lan-des befanden, blieb dies wahrscheinlich unerreicht. Auchführte die öftere längere Vereinigung des HerzogthumsSchwaben und der Römischen Königswürde im Besitz der-selben Person, seit der Erhebung des Schwabenherzogs Phi-lipp zum Römischen Könige, ein Verhältniß zu dem Reichs-oberhaupte herbei, das diesem keinen Grund mehr darbot,den Grafen das Fahnlehn ihrer Grafschaften streitig zumachen. Die Schwäbischen Grafschaften wurden daher ge-meinhin ihren Inhabern als Fahnlehen verliehen

König Rudolph von Habsburg scheint zwar in derFolge längere Zeit den Plan verfolgt zu haben, für einen

1) Laevsenkip. III, 62, H. 2 mit ds^ü^Iiotisn dlosssu.

2) KtälM, IVirtLillb. 0esoli. I, 533.