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„des Erlauchten" (Illustois) beigelegt, in der richtigenWahrnehmung, daß diese Grasen besonders häufig in denSchriftstücken der Zeit mit diesem Prädicate bezeichnet wur-den. Dasselbe kommt indessen auch schon bei früherenGrafen von Zollern vor und blieb auch in der Folge zu-gleich mit dem Prädicat „hochgeboren" bis um die Mittedes 14. Jahrhunderts für sie in Gebrauch. Beide Ehren-bezeichnungen — erlaucht und hochgeboren — wurdenaber, nach einem damals über ganz Deutschland verbreitetenKanzlcigebranche, nur den Fürsten und nach dem Kanzlei-stile der päpstlichen Curie auch diesen nicht einmal beige-legt; während gewöhnliche Grafen sonst nur die Prädicate„edler" und „wohlgeborner" erhielten,— Prädicate, welchenach der Mitte des 14. Jahrhunderts, da der Glanz desGeschlechtes gesunken war, auch für die Grafen von Zollerndie gewöhnlichen wurden'.
Ohne Zweifel nahmen hiernach die Grafen von Zol-lern ursprünglich unter den Ständen des Reiches eine höhereRangstufe ein, als sie später zu behaupten vermogten. Nichtohne historische Berechtigung waren daher auch die Schwä-bischen Hohenzollern bei ihrem späteren Wiederemporsteigen,da Kaiser Ferdinand II. im Jahre 1623 ihre Verdienste umdas Reich und um sein Haus durch Verleihung der Fürsten-würde anerkannte, diese nur als eine Wiedererneuerung alter,ehedem schon von ihnen besessener „fürstlicher Präeminenzund Titeln" entgegen zu nehmen bereit ^; wie denn auch beider viel früher schon (1363) erfolgten förmlichen Erneue-
1) Noil. I) 169 11. lolA. 1)18 211 L116.6.
2) I^üiiitz'8 lieielisiu-ekiv 8p. (/'011t. II, III, 474.