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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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entschieden als erfolgt hervor, da nach diesem Jahre wederConrad als Graf von Zollern, noch Friedrich als Burg-graf von Nürnberg, im Texte von Urkunden mehr bezeich-net wird; während im Jahre 1226, wenigstens in Bezugauf ein geistliches Lehn, beide noch unter dem Namen Gra-fen von Zollern als gemeinschaftliche Besitzer erscheinendZugleich läßt sich auch der Lebenszeit ihrer Nachkommen-schaft entnehmen, daß um diese Zeit beiden Brüdern dieHoffnung auf männliche Descendenz schon erfüllt gewesensein muß. Mit großer Wahrscheinlichkeit darf man daherals den Zeitpunkt der Abzweigung der Fränkischen von derSchwäbischen Linie das Jahr 1227 annehmen.

Nur in ihren Siegeln behielten die Brüder, dieserAuseinandersetzung ungeachtet, nicht nur das gemeinschaft-liche Warenzeichen des Löwenschildes bei; sondern Burg-graf Conrad bediente sich desselben, auch längere Zeit nachvollzogener Theilung, noch mit einer Umschrift, die ihn,außer als Burggrafen von Nürnberg, zugleich als Grafenvon Zollern bezeichnet. Beides ist jedoch schon an sichkeine Unregelmäßigkeit. Denn es war alter, besonders inSchwaben verbreiteter Gebrauch, daß einer Stammburgentlehnte Namen und Titel, welche man mit Uebernahmeneuer Besitzungen ausgab, gleichwohl von der ersten Gene-ration noch im Siegel fortgeführt wurden, wen» auch dieUrkunden, zu deren Beglaubigung man die Siegel benutzte,dem Aussteller schon einen andern Namen zueignen

Gewiß aber hatte im vorliegenden Falle die Beibe-

1) Non. I, No. 113.

2) II, 660. 661. 2u verxl. klon. I, No. 119 1.

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