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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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die rechtliche Wirkung solcher Auseinandersetzung für denLehnsbesitz herbeiführen mußte. Denn durch solche Ausein-andersetzung der Geliehenen wurde die gesammte Handgebrochen, wenn sie nicht durch besondere Vergünstigung desLehnsherrn den Theilbesitzern vorbehalten blieb, und fieldaher sonst der Antheil eines, ohne lehnsfähige Nachkommenabgehenden Theilbcsttzers dein Lehnsherrn, als erledigt, wie-der zu.

In der Regel ferner gingen, bei einer solchen Thei-lung gemeinschaftlicher Besitzungen, auch die von denselbenhergenommenen Titel und Prädicatc in das Sondereigenthumdesjenigen über, dem die Besitzungen zugetheilt wurden.Mau betrachtete dergleichen Zunamen und Prädicatc damalsnoch nicht als ein persönliches, auf alle Nachkommen fort-erbendes Familiencigeuthum. Fürsten, Grafen und Herrenentnahmen vielmehr ihre oft wechselnden Zunamen und Prä-dicatc, die später Familiennamen und Familientitel gewordensind, den jeweiligen Wohnorten, Besitzungen oder Aemtern,die sie wirklich inne hatten, mit deren Wechsel oder Verlustsie auch die davon hergenommenen Zunamen und sonstigenBezeichnungen wieder aufgaben und änderten. Dem gemäßhatten auch die beiden Söhne Friedrichs III., nach vollzo-gener Theilung, jeder einen der Titel abzulegen, die sie bisdahin beide führten: — Graf Friedrich den burggräflichen,unter dem er bis dahin als Burggraf Friedrich II. aufge-treten war, so wie Gras Conrad, als Burggraf der drittedieses Namens, das von dem Stammbesitz in Schwabenhergenommene Prädicat eines Grafen von Zollern.

Diese letzte Veränderung tritt mit dem Jahre 1227