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Haltung dcs burggräflichm Löwenschildes seitens des GrafenFriedrich IV., so wie des Zollernschen Grafentitels im Sie-gel des Burggrafen Conrad, noch einen besondern nähernGrund, wie sich einer, wiewohl erst neuern Nachricht ent-nehmen läßt. Darnach war den Brüdern bei der von ihnengetroffenen Theilung, das Recht der gesammten Hand, jedemderselben daher für den Fall eines ohne lehnsfähige De-scendenz erfolgenden Ablebens des andern, die Succession indessen Lehne vorbehalten. Hierdurch erklärt sich zugleich,daß mit Friedrichs IV. Tode (o. 1251) das Löwenschild ausdem Siegel der Schwäbischen Zollern verschwand, und dadiesem ein lehnsfähiger Sohn gefolgt war, auch BurggrafConrad, noch in spätem Lebensalter, sein Siegel ändernließ und das Prädicat eines Grafen von Zollern von derUmschrift ausschloß: da nunmehr eine vollkommene Tod-theilung die Besitzungen der von dem Brndcrpaar ausge-gangenen Linien trennte.
Hätte aber auch die den Zollernschen Brüdern vorbe-haltene gesammte Hand sich weiter erstreckt, als auf denersten Successionsfall; immer wäre dieselbe doch wirkungslosgeblieben, bei der kräftigen Nachkommenschaft, worin beideLinien fortlebten: — die Schwäbische in den Grafen, nach-herigen Fürsten von Hohenzollern; so wie die Fränkische inden Burggrafen von Nürnberg, nachmaligen Kurfürsten vonBrandenburg. —
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sers. ^.dd. ä. ^.k. a. a. 0. 8. 101, No. 39.