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kunst Trotz. Erst der Hunger zwang die auf 34 Mannzusaminengestorbene Besatzung, am 15. Mai 1423 die Burgden Belagerern zu übergeben^.
Dieser Ergebung folgte aber eine planmäßige Zerstö-rung der ihren Gegnern furchtbaren Feste. Denn es waralter Rechtsgrundsatz, das Strafgericht, das über Friedens-störungen erging, nicht auf die schuldigen Personen zu be-schränken, sondern auch auf die dazu gemißbrauchten festenPlätze auszudehnen. Im vorliegenden Falle hatte die Burgnicht nur als Stützpunkt zu Friedensbrüchen, sondern aucheinem Geächteten zur Zufluchtsstätte gedient. Beides wei-hete sie dem Unterganges
Von Rechts wegen gebrochene Burgen durften aberauch ohne besondere Bewilligung des ReichsoberhanpteSnicht wieder aufgerichtet werden. Rücksichtlich der Zoller-burg wurde dies Verhängniß von dem Könige Siegmundim Oktober 1423 noch eigens durch die Verordnung be-kräftigt, „daß furbaSmehr dasselbe Schloß Zollr, noch derBerg, zu ewigen Zeiten nimmermehr gebanet noch vonjemand wieder aufgerichtet werden, sondern zu dem heiligenReich als ein zerbrochen Ranbhaus gehören solle." ZumWahrzeichen wurde des Reiches Banner ans den Trümmernaufgepflanzt, das lange Zeit über der verödeten Stättewchete d
1) Lon>'. KilverclrÄt k. s. O. I'rltlieinii ,1 nn, Hii'smiA. II, 368.Ltällll's rViilemver^isclie Oeseli. III, 424.
2) LekvvÄdeiiLpieAel K. 15V, 2. IN:!cI>,->tU'cI>iv ?. A.coilt. I, 11. II, 123. 190.
3) LedvabLiisxieAel K. 234. Narck, Ltkinmsevloss Hokeii-vollern 43.