Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
Seite
751
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19. Jahrhundert.

keine Spur vorhanden war, so mochten doch die mancherlei Ver-hältnisse in andern Landestheilen eine nähere Erklärung des kaiser-lichen Ausspruchs sehr nöthig machen, um irriger Auslegung ent-gegen zu treten. Es erfolgte daher schon am 23. Jan. 1808durch den Staatsrath zu Cassel eine Erläuterung des belobten13. Art. und am 27. Juli 1309 durch das Königl. Dekret eineErklärung dieser Erläuterung, welcheungemessene Dienste alseine Leibcigcnschafts-Verbindlichkeit aufhebt, aber das llominiumclii-ec-tum und daraus fließende Verbindlichkeiten an Zinsen, Ren-aten, Zehnten und Natural-Abgiftcn als nicht aufgehoben erklärt."Dcmungeachtet hatte sich doch in den Hanstcinschen Dörfern dieMeinung verbreitet, daß die Erbzinsen (eunon) die sie bisher anRoggen und Hafer, an Haus- und Geldzins, an Gänsen, Hüh-nern, Hahnen und Eiern, auf Lichtmeß, Ostern, Michälis undMartini an ihre Zinsherrn geliefert hatten, zur Leibeigenschaft ge-hörten und also durch das Gesetz aufgehoben seyen und von ihnennicht mehr entrichtet zu werden brauchten und ihnen zu gut kämen.Man erzählte, daß die Landlcute, die sich darüber, als einefür ihren Wohlstand wichtigen Sache, Abends in den Wirthshäusernbesprachen, durch den Advokaten Osburg darin besonders bestärktworden seyen, der diese Erbzinsen als eine Folge der Leibeigen-schaft ihnen vorstellte und sie mit dieser als aufgehoben und abge-schafft erklärte. Er soll auf einem kleinen Pferde in den Dörferndes ehemaligen Hanstcinschen Gerichts, herumgeritten seyn, in denSchenken mit den Landleutcn getrunken und ihnen das Gesetz nachseiner Weise ausgelegt haben, was natürlich bei ihnen leicht Ein-gang fand, da hierdurch ihre Grundstücke von einer nicht unbe-deutenden Last befreit wurden, und was man wünscht das glaubtman so gern. Die Hansteinschen Dörfer, worin ihre Erbzinsleute,sogenannte Zensiten, wohnten, in- und auch außerhalb des ehe-maligen Gerichts, gehörten damals zu dem Distrikt Heiligen-stadt, der einen Theil des Harz-Departements ausmachte und aus13 Cantons bestand, denen jedem ein Friedensrichter, als ersteJustizbehörde, vorstand. Jene Dörfer waren in ö Cantone vertheilt,so nach Uder: das Dorf dieses Namens, dann Röhrig, Lente-rodc, Thalwcnden, Rengelrode, Schachtebach, Kalten-