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2 (1857)
Entstehung
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l8. Jahrhundert.

reservirt hier bleiben, und nicht mit nacher Mainz gehen. DerHerr Vetter Caspar nenne zwar seine Leute unabkömmlich; esmüsse jedoch eine gewisse Gleichheit gehalten werden, damit nichteines Herrn Unterthanen vor den andern prägavirt werden mögen,wir auch unserer ScitS keine Mannschaft übrig haben, so ohneVerlust und Abgang unserer Dienste cntrathen können."

Erst 1747 wurde diese Land-Militz auf regulairen Fuß ge-setzt und das 1. Bataillon marschirte unter Commando des Majorsv. Knorr, 19. Apr. 1749 nach Mainz, wo es im folgendenJahr vom 2. Batvillon abgelößt wurde.

Von diesem findet fich aber nichts in der ersten Familien-Conferenz, welche den 16. Juli 1796 zu Bornhagen gehaltenwurde. Sie enthielt nur eine Protcstation wegen der bei S ch wo Il-se ld ohne Requisition durchgeführte Delinquenten, die Bestrei-tung der ritterschaftlichcn Steuer aus dem Gesammtgelde Ab-schaffung der Jaghundc und Verbot, in die Forcllenbäche Flachszu legen. Auch sollte das Gesammt-Gericht dem Pfarrer zu Töp-fer, wegen der von ihm zur Ungebühr geführten Reden, Vorhaltthun. Ein Beweis der Aufsicht über das Betragen der evangel.Geistlichen. Sowie in der Conferenz zu Gerbershausen am19. Nov. 1710 der Domherr v. H. es übernahm, dem Pfarrherrnin Wahlhausen und Werlcshauscn »wegen einiger verfäng-lichen Reden» kemonslralion zu thun. Dahin gehört auch, daßein Bauer Claus Meyer dem kathol. Pfarrer Adam Sintzelfälschlich hinterbracht, wie der evangel. Pfarrer zu WahlhauscnLiborius Weber in Frctterode geäußert: die Catholischcnfind hartnäckige Schelmen, diese Lüge aber vor Gericht eingestandenhatte, in der Conferenz vom 26. Febr. 1712 zu lOtägigcm Ge-fängniß auf dem Hanstein bei Wasser und Brod, welche er mit19 fl. abbüßen könne und zu einer öffentlichen Abbitte verurtheiltwurde, er aber das Gefängniß wählte.

Hierher gehören auch die vom Landsyndicus, gegen 1797,aufgesetzte Beschwerden wegen des Zolles von den aus Hesseneingeführten Kohlen, Schaafen und Pferden, die von den Judenauswärts erhandelt wurden (Wolfs Gesch. II. S. 124).

Nach dem von acht Mitgliedern der Familie unterschriebenen