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18. Jahrhundert.
letzten Frohnleichnamstage nicht erschienen war, von zwei Einwoh-nern in Gerbersh ausen gedroht worden, die Pferde ihm aus-zuspannen. Er drang deshalb auf Bestrafung, welche auch in derConferenz zu Gerbcrshausen den 4. Juli 1710 dem Richter aus-drücklich aufgegeben wurde. — Der Zug von Proccssionen gabauch den beiden Senioren Ernst Friedrich zu Wahlbausenund Otto Friedrich zu Bornhagen Veranlassung am 31. Mai1752 an sämmtliche Bettern ein Umlaufschrciben zu richten, daßder oben genannte Pfarrer Claus zu Gcrbershausen amverwichenen Himmelfahrtsfcste sich erkühnet', mit der Procession vonetlichen 100 Menschen von Gerbershausen, FretterodeHohengandern und Arenshausen durch ganz Bornhagennach dem Rimbach zu ziehen. Da dieses seit der Reformationder erste ^etus turbationis und bei Menschen Gedenken dergleichennicht erhört worden, und dieser Vorfall gewiß weit aussehendeFolgerungen nach sich ziehen werde, so fragen sie an: ob es nichtrathsam, sich bei der Universität Göttingen belehren zu lassen, wiehiebci zu verfahren, zumal sich seit einiger Zeit ein präjudicirlicherEingriff nach dem andern geäußert. Zugleich communiciren sieeine Repartition zu 200 Thlr., welche zu abschläglicher Tilgungder Schulden und zu Bestreitung vorberührter Umstände nöthigsey, da seit 1745 kein Heller zu gemeinschaftlichen Ausgaben her-geschossen worden.
In dieser Zeit war Kaiser Leopold I. gestorben, woraufder Chur-Mainzische Oommissarius in Lpiritunlibus por blloliskel-ckiam U. UüninA zu Duderstadt am 23. Mai 1705 an diePrediger des Hansteinschen Gerichts schrieb, um nach Absterben desKaisers, zum höchstseel. Gedächtniß wegen der mühsamen, schweren44jährigcn Regierung und väterlicher Sorge für das heil, römischeReich, Abends 7 bis halb 8 Uhr, mit allen Glocken läuten zulassen, und vier Wochen zu continuircn.
Der neue Kaiser Carl erließ zu Erhaltung des kirchlichenFriedens einen offenen Brief von Wien am 18. Juli 1715:„Seine Vorfahren hätten zwar Gesetz und Ordnung ausgehenlassen, daß keiner, von was Glaubensbekenntniß er auch seyn möge,den andern, so nicht seiner Religion, noch weniger aber den Glauben