IS. Jahrhundert.
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Uebrigcns wurden die Lehnrcchte der Familie, mit Ausnahmeder 6 Jahre 1808—1813 unter dem Königreich Westphalcn, vondem Sammtgericht, so weit es bei der Entfernung der Lehngüterim Hannövcrschcn und Hessen geschehen konnte, gewahrt und dieVorladung und Belehnung nach dem Herkommen bewirkt. Nach derAuflösung des Gesammt-Gerichts (1. Apr. 1349) ist von demzeitigen Senior neben dem Familien-ErHeber in vorkommenden Fäl-len die neue Belehnung nebst Einziehung der Lehngelder von dennoch bestehenden Lehngütern im Hannövcrschcn und dem Pfarrlehn-gut der Altenburg, stets bewirkt. Im Eichsfeld und Hessen sindsämmtliche Lehen aufgehoben und durch Ablösung beseitigt.
44. Kirchliche Wirren und Anordnungen (S. 591).
Der Streit des vorigen Jahrhunderts, der durch denFriedensschluß von 1048 nicht geschlichtet worden, setzte sichauch im I8tcn fort. Der Domherr Caspar v. H. zu Oberstein,ein thätiger Vertreter der Familie und ihrer Gerechtsame, hatte sichunter andern an seinen Rcchtsfrcund Dr. Juris Jäger inGothagewandt, und dieser antwortete ihm („an Monsieur llo bluknstoinSoiKiuzur ü Oberstem") am 27. Febr. 1701: „Das Religions-exereitium und Kirchcnsachen betr. so ist derer Evangelischen undprotestirenden Herrn Abgesandten zu Negcnsburg Assistenz zu wün-schen, wiewohl ich an dem Effect zweifeln und davor halten dürfte,daß zu Mainz bei Ihrer Churf. Gnaden und deroselbcn Ministerdurch bescheidene Vorstellungen mehr zu erhalten seyn dürfte. Allen-falls würde zu vigiliren seyn, daß bei künftig zu hoffen stehendenFriedcnstractaten bei den Protestirenden Ständen diese Angelegen-heit in Zeiten angetragen werde." vr. Jäger liquidirt zugleich inder Kirchen-Sache 3 Thlr.
Indessen war in Gcmäsheit des wcstphälischen Friedens undnach dem darin bestimmten Normaljahr, in Wahlhausen undWerleshausen und den dazu gehörigen Filialen, der evangelischeGottesdienst öffentlich gehalten — aber auch bei dem gestattetenPrivat-Gottesdienst in Bornhagen und Stein a, waren Fremdenicht ausgeschlossen worden. Die Erzbischöfl. Behörde in Hciligcn-stadt hielt dies für eine unerlaubte Ueberschreitung des nur gestat-» Theil- 45