Druckschrift 
2 (1857)
Entstehung
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>8. Jahrhundert.

auf Besen Hausen Vollmacht ertheilt hatte. Dieser starb aber schon1731 und dirs mochte wohl die Ursache seyn, daß von allgemeinenLehntagen sich nichts mehr vorfindet, und dies der Anfang zu seynscheint, daß die Senioren nicht mehr die Lehntage in Person ab-hielten, sondern dieses Geschäft lediglich der Lehn-Curie überließen,die durch den Richter und Lehnschrciber, besonders mit NichterBilcb und die Lehnschreiber Rühling und Sontag ordentlichbesetzt war, der zugleich der Lchnfiskal zur Seite stand, als Klägerdie entstandene Lehnprozesse betrieb und die Lehn-Curie solche ent-schied. Im Jahr 1747 findet sich zuerst wieder eine allgemeineAufforderung der Vasallen, von Ernst Friedrich, Sohn desGcheimc-Raths, auf Wahlhausen, Assessor des Ober-Landes-gerichts und Otto Friedrich (Taf. 7) aufBornhagen eigen-händig unterschrieben vom 25. Sept.,worin sämmtliche Vasallen,Senioren und Lehnträger, da durch deren Absterben mehrere Mann-lehen eröffnet worden, aufgefordert werden, den 23. November inWahlhausen in der Behausung des zuerst genannten ErnstFriedrich in Person oder durch Bevollmächtigte vor den Seniorenund deren Gcsammt-Lchn-Gericht Morgens 9 Uhr zu erscheinen,die Muthschcine, attestata mortis, der verstorbenen Ältesten, sammteiner Designation der inne habenden Lehnstückc, den ältesten undjüngsten Lchnbrief, nebst den Quittungen über gezahlte Lehngelderin Original, zu produciren, darauf die üblichen Lehnwahrcnund alle übrigen praestanüa nebst dem allenfallsigen Nachstand sofortzu erlegen, und sodann nach abgestattcten Lchnpflichten und über-reichter Spccification aller jetzigen Mitbelehnten dofern allesObige berichtiget der neuen Belehnung wie auch desfallsigcnLehnbricfcs, gegen gewöhnlich auszustellende rovzrsalas, dem Her-kommen gemäß zu gewärtigen."

Ueber diesen Lehntag findet sich nicht, wie früher, ein allge-meines Protokoll, das alle an diesem Tage eingegangene Muthun-gen und darauf ertheilte Verfügungen enthielt, indem man schonfrüher angefangen hatte wie das auch in allen Prozessen selbstüblich wurde die Akten für jedes Lehn besonders zu eröffnenund das dahin gehörige einzutragen, wie sich denn solche einzelneAktenstücke über jedes einzelne Lehn in großer Menge noch vorfinden.