l6. Jahrhundert.
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1690, Wahlhauscn 1693 und Rotenbach 1719 und 1725,wo wahrscheinlich schon früher Häuser gestanden, aber durch neueerseht worden sind. Diese neuen Ansitze führten dann auch natürlichTheilungen der Güter und Länderei herbei, namentlich für die Dit-mars Linie, welcher die Güter von Erdhaufen durch Belehnungderselben an Hans 1476 zu Theil geworden. Darauf war auchdie Erbvcrtheilung der Ershäusischcn Güter zwischen den beidenBrüdern Ritter Werner und Hans, oder vielmehr ihren Söhnen,auf Sontag St. Anna-Tag 1528 (nach einer Notiz ohne weitereAngabe) geschehen, worin auch die neuen Ansitze von Unter- undOber-Stein oder deren Güterstücke mit begriffen waren, indemHans, Heinrichs Sohn sich im Besitz des Guts Geismarund Wahlhausen Oberhof — die Söhne von Werner aber vonErsHausen w. sich befinden und Ritter Werners Sohn, RitterChristian w. und die Enkel Hans und Job st schon Eigenthümer voneinem Theil von Steina, Wahlhausen unter Hof und demSt einschen Hof zu Bornhagen waren, ohne daß vorhandeneUrkunden solches näher angeben. Dagegen weist ein noch im Ori-ginal vorhandener Vertrag zwischen den Söhnen Werners, Hansund Siegfried, vom Sontag Mtivitatis beats marie, (12. Sept.)1546 (Urkb. 373), deren Theilung nach. Hans erhielt danachErshausen, Töpfer rc. und Siegfried, Wahlhausenober Hof, Diezenrode, Hohengandern, Fretterode w.,welches später zurückfiel, da Siegfried ohne Erben war. DieGeld-, Frucht- und Küchen-Zinsen und Lehen in den Dörfern desGerichts Hanstein wurden dabei jedem Theil besonders angewiesen,so wie sie auch bis zur neuesten Zeit in jedem einzelnen Dorf ver-theilt waren, um Gleichheit allgemein zu erhalten, da die Güte derFrucht und also deren Werth, nach der verschiedenen Lage derDörfer und deren Feldmark, sehr verschieden war. Aus diesemVertrag ergiebt sich auch, daß dazu auch Zinsen aus dem hessischenDorfe Frieda, aus Ober-Dorla und Langa (Langula) ge-hörten, — so wie daß es schon damals Sitte war, die Ländereium die Hälfte des Ertrags, oder um die 3te Frucht zu vermciern,wie dies von dem Vorwerk zu Töpfern angeführt wird. Ferner
ist darin auch bedacht, „wenn einer von uns ausserhalb Landes retien» Thcil. 14