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2 (1857)
Entstehung
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207
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16. Jahrhundert.

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und Hans von Berge für die Wittwe entschieden. Sie ka-men deshalb am 28. Sept. 1548 in Witzenhauscn zusammen, leg-ten dabei das Testament des Vaters, Ritter Christian zum Grundeund vereinigten beide Theile dahin:

1) Jost v. H. zahlt den beiden genannten Töchtern2000 Thaleroder Guldengroschcn" binnen 3 Monaten, und

2) erhält dagegen den vollen Besitz aller Güter und Gefalle,ausgenommen der Pfandschaft und den Weinberg zu Witzen-hausen, der halb dem Christian secl. und seinen Erben erblichzusteht, und halb er als Pfandschaft inne hat.

3) Sabinen, der alten Dienerin des verstorbenen Ritters Chri-stian v> H. sollen, nach dessen Testament, 6 Malter Kornund 2 Malter Hafer, jährlich bleiben.

4) Die Wittwe Christians behält das ihr als Morgcngabeverschriebene Vorwerk zu Wahlhausen, und dessen Zinsenlebenslänglich. Nach ihrem Tode fällt es Josten zu.

Daß die Wittwe noch auf der alten Burg gewohnt, ergiebtsich daraus, daß als Bewohner des Vorwerks zu Wahlhausen einHans Koch genannt ist.

Die darüber aufgenommene Urkunde vom Tage Michaelis1548 (Urkb. 402) ist von den 3 Vormündern, dem Jost und den4 Schiedsfrcunden besiegelt.

Die versprochene Summe war bezahlt, die beiden Töchterhatten sich indessen verheirathet, Elisabeth an D i e t r i clssS ch a ch-ten und Margarethe an Johan Rawhe (Nau) von Holz-hausen, aber die Entsagung in förmlicher Form auf die nach-gelassenen Güter ihres Vaters, des Ritters Christian, welcheder rechte Lehnbriefsstamm" Jobst v. H. in Besitz erhalten, warnoch nicht geschehen. Hierüber ist dann am Montag nach Luasimoclo Zenili (10. Apr.) 1553 (Urkb. 413) ein Vergleich und Ver-zicht errichtet, worin die beiden Frauen und ihre Ehemänner, alsihrechliche Pflegvegte" in Beziehung auf den vorigen Vertragvon 1548 allen ihren Ansprüchen entsagen und sich allen Rechten»sonderlich der Vellejanischen Constitution" sich förmlich begeben.Damit aber auch über kurz oder lang keine Forderung der Artgeschehe, setzen sie 8 erbare Männer zu Erb-Bürgen ein, nämlich: