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seyn, ernstlich mit diesem Brieve, und wollen, daß sie nun hinführoden obgenannten Ludwigen und sein Ehelich Leibserben und derselbenErbens-Erben für und für öwiglich Graoen zu Leonstein nennen, hei-ßen und schreiben, und an den obgeschriebenen Gnaden, Freyheiten,Ehren, Würdten, Vortheilen, gerechtigkeiten, Wappen und Kleinvtennicht hindern, noch irren, sondern sie der, wie vbsteht, rhüewiglich ge-prauchen, genießen, und gentzlich dabey pleiben laßen und Hierwidernicht thun, noch Jemand andern zu thun gestatten, in dheine weiß alßlieb einem Jeden sey Unser und des Reichs schwere Ungnad und straffe,und darzu Verliehrung einer Pöen nemlich hundert Mark löthig goldszu vermeiden die ein jeder so oft er freventlich Hierwider thäte, Unshalb in Unser und des Reichs Cammer, und den andern halben theildem genannten Grave Ludwigen, und seinen ehelichen Leibßerben obge-melt vnableßlich zu bezalen verfallen seyn soll. Mit Urkunth diß Briefsbesigelt mit Unserm Künigl, anhangenden Jnsigel. Geben zu Wells amsiben vnd zwantzigsten tag deß Monats I^ebruar^ nach Lbrisü gepurtVierzehen Hundert vnd im vier und Neuntzigsten, Unserer Reiche desRömischen im Neundten, undt des Hungarischen im vierdten Jaren.
Colationata, nach dem Rechten Haupt Original Ar. zu Augspurgden 18. Augusti :c. 59«.
(1^ 8.) „C. ^nngclt v. Tlirisdnlianscu."