VIII
Nachstehende geschichtliche und rechtliche Ausführungliefert das Ergebniß meiner langen und vielfachen, durch-aus unparteiischen Bemühung, die Sache, nach allenihren Beziehungen, in volles Licht zu setzen. Wenn ichhiebei mit dem dabei betheiligten Fürstlichen Hause infreundlichen Verkehr gekommen bin, so glaube ich dochvon demselben mit Zuversicht auf das Zeugniß rechnenzu können, daß dasselbe nie einen beharrlicheren Zweifler,einen strengeren Critiker der für dessen Behauptung ehe-hin vorgebrachten Gründe, vor sich gehabt habe, und daßnur erst die von mir hervorgerufene Entdeckung neuerurkundlicher Beweisthümer, mich zu gegenwärtiger Ab-handlung und deren Bekanntmachung hat bewegen kön-nen. Rede und Widerrede führten auch hier zur Wahrheit.Ans dem Wege des Zweifelns suchte und fand ich sie,und die gefundene zu bekennen war eben so wohl Pflicht,wie bis dahin durch gefälliges Nachgeben ihr nichts zuvergeben.
Wer wider gegenwärtige Erörterung aufzutreten sichveranlaßt sehen möchte, und in der Lage sich befindet fürdiesen Zweck die Urkunden, Acten und CopialBücherdes vormaligen Mannheimer Archivs sammt demINU8 Spwensis und dem WeiusptZi-gensis zu benutzen,an den ist man wohl die Forderung zu machen berechtigt,daß er die von Kremer und seither wie vor ihm ver-heimlichten Urkunden, Acten w. ihrem ganzen Inhalt nachoffen und aufrichtig vorlege.