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2 (1855) Geschichte
Entstehung
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„dem Entschlüsse gebracht, nachfolgende Familien Kenioruts Stiftung„wohlbedächtig zu errichten und als luKein tumiliue per^etno vnliturnm„fest zu setzen.

1. §-

„Zu diesem Keniornte bestimme ich das ILrbsckenllen der

„gefürstcten Krnksebukt Ilenneboi-A und ein lll,pitul von "l-" wovon„die llbliKUtions und Vcrsicherungs Documcnte bey der fürstl. Landes„Regierung allhier aufbewahrt werden.

„Dieses bleibt nach meiner ausdrücklichen Willens Meinung

„auf erviKs Teiler,, so lange nämlich meine veseenclen?. dauert, fest„und vollständig, und soll oder darf in keinem Falle, wie er auch vorkom-men oder erdacht werden mochte, angegriffen oder verringert werden.„Über die davon jährlich fallenden Zinßen wird im nachfolgenden„ckispouirt werden.

2. §.

„Mein jedesmal am Leben befindlicher ältester Ehelciblicher, männlicher,„den Namen k'ro^kerr von Xetelbollt führender Sohn, Enkel, Urenkel„oder noch weiter entfernter, von mir durch meine Söhne in ununterbroche-ner männlicher Linie abstammender vesconllent, bekommt als Kenior„kllrmiliao das Drbsebenllon-^iut der gcfürsteten Krulscliukt Henno-„lloi'K mit Zugehörungen in bonorilico et util! eben so, wie ich es von„meinem seeligen Vater bekommen habe, ingleichen die ^(lministrution„des Keniornts lsai'ituls nach gegenwärtiger (Konstitution. Der im„Alter zunächst nach ihm folgender Zweiter meiner Söhne, Enkel, Urenkel„oder noch weiter entfernten voscenllenten in ununterbrochener männ-licher Linie ist Kubsenior Vumiliue, und erhält den in dieser Stiftung„für ihn bestimmten Genuß.

3. §.

„Der Kenior k'umiliue erhält die jährlichen Interesseü und quittirt„darüber zur Verfall Zeit. So wie selbige eingegangen sind; so zahlt„der Kenior davon:

„an das hiesige fürstliche Oonsistoriun, Vier?ÜK Dbaler als ein„jährliches Ktijienciiuo, für ein dieser Wohlthat vorzüglich bedürftiges„und würdiges (.nnäessiinä, nach der unterm § 1Z. befindlichen nähern„Bestimmung.