von Vornholte; tzandern, Jacoben, Clausen, Genkel! vndHennvgen von Swethen, Kunig vnd alle von Mylowendie lehen in der Uker haben; Borgken vnd Ebeln Ker-kowen. Eckerten Winterfeld, Waldemarn von Benz,Hansen und Siegfried die Klotzowen; Rnlen, Mcineken,ludiken und Nulen Lindsteten, Gysen Czabeln und EckartenWcichmeftop; Benedictcn Hcrman und Eriken von derHufe; Hansen, Steffen vnd Degenharten von dem Berge,Czabeln Borgsow, Heinrichen und Hennygen Kettelhaken;liborium viviantz und Hennygen von Stegelitzen, Hennygenvon Sydow, Lndeken Kras, Dnsdowen, Hennygen Zcr-rcntin; Bok Clausen und Janckcn Dcdelowe und nf Hei-dcnrichen Sperrcnwolde" (44).
Diese waren, wegen ihrer Ungehorsamkeit, von dem Burg-grafen Friedrich verklagt, auf dreimalige Vorladung desHofgerichts, ohne sich zu verantworten, nicht erschienen, siewurden deshalb in des heiligen Römischen Reiches Acht er-klärt, d. h. es wurde All' und Jeden die Gemeinschaft mitihnen untersagt und vielmehr geboten, selbige zu fangen, töd-ten, ohne dafür strafbar zu sein. Diese Aechtung wurde urkund-lich nicht allein den Ständen des Reichs bekannt gemacht,sondern es ergingen auch dieselben Ratificationen an sämmtlicheauswärtige Fürsten und die bedeutendsten Städte. Diese sowiedie Achtcrklärung waren gegeben, Konstanz 1415 am 10. Mai.Durch Markgraf Jost und König Sigismund war HerzogSw antebor von Pommern-Stettin die Hauptmannschaftüber Mittel- und Ukcrmark übertragen, er war auch zugleichPfandinhaber eines großen Theils der Ukcrmark. Der Pfand-besitz war durch Burggraf Friedrich von Nürnberg gekün-digt, ebenso auch die Hauptmannschaft für erledigt ausgespro-chen, dies erbitterte die Söhne Swantebor's, Otto undCasimir, gegen Friedrich und hatte den Ueberfall amCremmcr Damm, 24. October 1412 zur Folge. Die Pom-