waudtschaft noch mehr durch einen gemeinsamen Namen fest-zustellen; es sei denn, daß sie in einem Ranch und Brodt wohn-ten, d, h, in einer Wohnung und Wirthschaft sich befanden;solche Gemeinschaft wurde von unruhigen Gemüthern oftgern aufgegeben, selbst mit Verlust der Eigcnthumsrechte. Der-gleichen Beispiele des Bcisammenlcbens zeigen sich vielfach imLandbuch Carl ZV., denn unter dem hier gebrauchten Aus-druck gniiiiiij ist nicht blos der Brndersohn, sondern auch zu-weilen ein entfernterer männlicher Verwandter zu verstehen.
Das Lehnwesen in Bezug auf die Familien des NiedernAdels erhielt erst mehr Ordnung durch die Kurfürsten aus demHause Hohenzollern und eine feste Gestalt durch die Ein-führung der gesammten Hand, wodurch die lästige Beschrän-kung des Beisammenlcbens in einem Rauch und Brodt, ohneVerlust am Erbe zu erleiden, wegfallen konnte. Grund-mann führt noch mehrere Beispiele alter Lehnbricfe an,worin eS ausdrücklich heißt, daß die Theilung von Rauch undBrodt der gesammten Hand keinen Schaden bringen soll.
Die älteste Form der Beleihnng war eine mündliche undsymbolische; diese geschah folgendermaßen:
Der Lehnsherr übergab dem Lehnträger mündlich dasLehen, und steckte ihm zum Zeichen der Jnvestur einen golde-nen Ring an den Finger; der Lehnmann leistete den Eid derTreue, und der Lehnherr beschloß den Akt dadurch, daß er demLchumanu den Friedeuskuß gab. Die weltliche Beleihung derrittermäßigen Vasallen geschah also durch Ring und Kuß, unddies wird die Belcihung durch Hand und Mund sein (ore etmim»). Nach diesem Akt erhielt der Lehnmann eine schrift-liche Versicherung, den Lehnbrief, welcher jedoch nicht die Be-leihung selbst, sondern nur eine Folge derselben war. (25)
Die Lehnbriefe sind entschieden die besten Quellen einerFamiliengeschichte; doch dauerte es sehr lange, bevor die Aus-stellung derselben allgemein wurde; so sollen nach Grund-