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Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Königlich Preussischen Landwirthschaftlichen Akademie Poppelsdorf
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Festschrift.

wirthschaftlichen Fach oder drei anderen Fächern das Prädicat »un-genügend« erhält, wobei jede schriftliche Arbeit als ein Fach gerech-net wird.

Wer in beiden schriftlichen Arbeiten das Prädicat ungenügenderhalten hat, wird von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.

§ 7-

Vor Eintritt in die Prüfung hat der Examinand »Dreissig Mark«an Prüfungsgebühren zu erlegen.

§ 3.

Ein Candidat, der die Prüfung nicht bestanden hat oder währendderselben davon ausgeschlossen (§ 6, Abs. 5) oder freiwillig zurückge-treten ist, kann nach einem halben Jahre zu einer Wiederholungs-prüfung zugelassen werden, hat aber dann die Prüfungsgebühren (§ 7)noch einmal zu entrichten.

Das Bestehen der Abgangsprüfung gewährt zwar keine besonderenRechte auf irgend welche Anstellung im staatlichen oder communalenDienst. Es pflegt aber von allen denjenigen gefordert zu werden, diespäter an Ackerbauschulen oder landwirthschaftlichen Winterschulenals Lehrer wirken wollen; auch solche Personen, die bei landwirth-schaftlichen Centraivereinen, Landwirthschaftskammern eine Anstellungerstreben, legen die Abgangsprüfung in der Regel ab. Beide genannteBerufsarten gewähren zur Zeit, namentlich im Vergleich zu anderenBerufsarten, sehr günstige Aussichten. Unter den gegenwärtig an derAkademie Poppelsdorf studirenden Landwirthen befindet sich deshalb einsehr hoher Procentsatz von solchen, die einer Abgangsprüfung sich zuunterziehen willens sind. Der Lehrkörper der Akademie-hat daher auchder Ausbildung von Lehrern der Landwirthschaft und von Beamten fürlandwirtschaftliche Vereine sein besonderes Augenmerk zugewendet.Zur Abgangsprüfung muss Jeder zugelassen werden, der ein vier-semestriges Studium durchgemacht hat, und zwar ohne Rücksicht aufdie vorher genossene Schulbildung.

Ausserdem besteht an der Akademie noch eine Commission zurPrüfung von Lehrern der Landwirthschaft an Landwirth-schaft s schulen, für welche das von den beiden Ministern des Unter-richts und der landwirthschaftlichen Angelegenheiten erlassene allgemeingültige Regulativ vom 10. August 1875 maassgebend ist. Zu dieser Prü-fung können nur solche zugelassen werden, die im Besitze eines Reife-zeugnisses eines humanistischen Gymnasiums oder eines Realgymnasiumssich befinden und mindestens sechs Semester an einer Universität oderan einer Landwirthschaftlichen Hochschule studirt haben. Die Prüfung

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