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Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Königlich Preussischen Landwirthschaftlichen Akademie Poppelsdorf
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III. Die Entwickelang des höheren landwirthsch. Unterrichtswesens u.s.w. 103

Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

1. Landwirthschaftslehre, und zwar:

a) Pflanzenbau,

b) Thierzucht,

c) Betriebslehre,

2. Volkswirthschaftslehre;

3. Physik;

4. Chemie;

5. Zoologie und Thierphysiologie;

6. Botanik und Pflanzenphysiologie;

7. Mineralogie und Geologie.

Dem Examinanden bleibt es überlassen, sich auch noch in anderen,hier nicht genannten, aber an der Lehranstalt vorgetragenen Fächerneiner Prüfung zu unterwerfen.

§6.

Der Ausfall sowohl der schriftlichen wie der mündlichen Prüfungwird durch Beschluss der Prüfungscommission für die einzelnen Prüfungs-fächer gesondert festgestellt und sind dabei die Prädicate:

1. Sehr gut,

2. Gut,

3. Befriedigend,

4. Genügend,

5. Ungenügend

anzuwenden.

Die drei Theile der Landwirthschaftslehre sind als drei gesondertePrüfungsfächer zu behandeln. Eine Gesammtcensur über den Ausfalldes Examens wird in der Regel durch Mittelbildung aus den in deneinzelnen Prüfungsfächern ertheilten Censuren abgeleitet, unter derVoraussetzung gleicher Abstände zwischen den oben genannten fünfPrädicaten. Dabei sind die drei landwirtschaftlichen Fächer doppeltin Rechnung zu ziehen, und ebenso dasjenige Fach, aus welchem dienaturwissenschaftliche Prüfungsarbeit genommen war. Ausnahmsweisekann die Prüfungscommission auch die Ertheilung einer anderen Ge-sammtcensur auf Antrag eines Examinators durch Stimmenmehrheitbeschliessen. In diesem Falle ist eine kurze Begründung der Gesammt-censur in das Protokoll aufzunehmen. Über das Resultat der Prüfungsowohl im Ganzen, wie in den einzelnen Fächern wird dem Exami-nanden ein von dem Vorsitzenden der Prüfungscommission im Namender letzteren zu unterzeichnendes Zeugniss ausgestellt.

Die Prüfung gilt als nicht bestanden und wird demgemäss einPrüfungszeugniss nicht ertheilt, falls der Examinand in einem land-