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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
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1?stv.

Eine Anlage dieses Schreibens besagt folgendes: Der Hofrath v, Oppenhabe von den ihm zugefallenen v. Oppen'schcn Testamentsgütern Nachstehendeseingelöst 1) 15 Hufen, die den v. Bünau'schen Erben wegen der Ehegelder derOppenschen Töchter für 6200 Thaler abgetreten worden, wozu der Hofrath v. O.4000 Thaler verwendet habe; 2) habe er der Wittwe Peter Ludolfs v. O. zu ihrergänzlichen Abfindung 1500 Thaler mit kurfürstlichem Consens gegeben; 3) habeer den vor Halberstadt belegenen allodialen Runstedtschen Zehnten für 6000Thaler eingelöst; 4) desgleichen den allodialen Danstedtschen Zehnten für1600 Thaler; 5) ebenso den Schadelebischen allodialen Zehnten für 1200Thaler; 6) desgleichen den Mahndorfschen allodialen Zehnten für 1000 Thaler;7) habe er die an die Wittwe Matthiassens v. Oppen ihres Ehegeldes halberverpfändeten 7 Hufen 22 Morgen für 1500 Thaler eingelöst; 8) für versetzte Aeckerhabe er an den v. Bortfeld, Saalfeld und andere Gaterslebische Bauern 1000Thaler bezahlt; 9) habe er für die eingelösten Schleibnitzschen Aecker an denGeh. Rath v. Schenck 200 Thaler entrichtet; 10) seien den v. Oppenschen Töchternpro ckoto aus den Gütern 1000 Thaler ohne die Aussteuer zugesichert worden.

Original in den Acten s. r. Varia, die v. Oppen betreffend Hop. 33. 6O. 33 k. 2. 3 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. Hierauf erging die betr.Ordre an die Halberstädtische Negierung im April idas Datum ist ausgelassen)1701, daß gegen den Antrag nichts einzuwenden sei, nachdem der v. O. die be-hauptete Einlösung ?c. durch Vorlegung der Quittungen vcrificirt habe, (idick.k. 11.) Auf Verfügung der Regierung vom 18. Mai 1701 erfolgte unter dem-selben Datum der beantragte Consens. Vgl. Nr. 413.

409) I. November 17W.

Immediatgesuch Friedrich Wilhelms v. Oppen. Die seiner Gemahlinaus der mit ihr abgeschlossenen und Allerhöchst confirmirten Ehestiftung gebührendenCompetenzen seien auf sein Gut Kossenblat versichert worden, doch sei dasselbebekanntlich an den Generalfeldmarschall Grafen v. Barfus mit kurfürstlichemKonsense verkauft und dabei von allen Lasten befreit worden, weshalb er dieobigen Forderungen seiner Ehefrau auf die meistens vom Kurfürsten zu Lehngehenden v. Oppenschen Testaments-Güter im Fürstenthum Halberstadt übertragenund ein gutes Theil derselben aus den Händen der Gläubiger zurückgekauft habe.Er bittet daher, die Ehegelder seiner Ehefrau und deren sonstige Competenzen aufdie letztgedachten Güter verschreiben und ihr eine desfallsige Assecuration ausstellenzu dürfen, was unbedenklich sei, da nur eine psrinutatio ll^potlisauo in Betreffzweier vom Kurfürsten zu Lehn gehender Güter stattfinde.

Berlin den 1. ^ovombris 1700.

Original in den Acten 33. 6 O. 33 k. 1 im K. Geh. Staatsarchiv zuBerlin. Im April (das Tagesdatum fehlt) 1701 (ergangen am 14. Mai) sandtedie Halberst. Regierung das Project des Consenses zur Uebertragung der Forderungauf Alt-Gatersleben ein. stbicl. f. 2 ff.) Die Confirmation der Ehestiftung von