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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
Entstehung
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1785.

Schäferey und Zugehörungen, sowohl der gesamten Hand an seines Bruders Rataund an seiner Vettern besitzenden Antheilen berührten Forwergs, nach ablauf dervon Erfüllung des 21'°" Jahrs seines Alters geordneten legalen Frist annoch aufEin Jahr Indult und Anstand gegeben worden. Jedoch ec.

In 3im.: :c. Zu Empfahung der gesamten Hand an der zum Guthe Freders-dorf gehörigen Mark Boßdorf und Zugehörungen, nachdem der Besitzer Ludwigvon Oppen mit Tode abgangen, nach Ablauf der von Erfüllung ec.

Registratur im Homagialbuch 1XVI. k. 22 beim K. Amtsgericht zuDresden.

800) 7. Juni 1785.

Ludwig Wilhelm v. Oppen erhält Indult zur Lehnsempfängniß desvon seinem verstorbenen Vater August Wilhelm v. Oppen hinterlassenenAntheils Sandberg und zur gesammten Hand an seiner Vettern Antheilen da-selbst, jedoch mit Ausschluß an dem Antheil Christoph Friedrichs v. O. undan der Mark Boßdorf.

Den 7. 0unü 1785 ist dem unmündigen Ludwig Wilhelm von Oppenauf seines Lehns-VormundS Johann Georg Sigmunds von Rephun beschehenesAnsuchen zu Empfahung der Lehn an seines verstorbenen Vaters AugustWilhelms von Oppen hinterlaßenen Antheile des Forwergs im Sand-berge vor Beltzig sammt der Schäferey und Zugehörungen, sowohl der ge-samten Hand an seiner Vettern Antheilen berührten Forwergs, iedoch mit aus-schluß des von weyland Christoph Friedrichen von Oppen besehenen Antheils,und an der zum Guthe Fredersdorf gehörigen Mark Boßdorf und Zuge-hörungen, woran gedachter sein Vater solche auch gehabt, biß er das 18 oder21'° Jahr seines Alters erfüllet, Indult und Anstand gegeben worden, iedoch daßimmittelst die Lehn zc.

Lissrmtum Dresden ut supra.

Registratur im Homagialbuch OXVI. f. 39 beim K. Amtsgericht zuDresden.

801) 27. Juli 1785.

Leopold Heinrich v. Oppen wird belehnt mit der gesammten Hand andem Antheil Sandberg, den Ludwig Wilhelm v. O. von seinem VaterAugust Wilhelm v. O., Bruder des Erster», ererbt hat.

Den 27. 0ulii 1785 ist Leopold Heinrichen von Oppen auf vorigePflicht gegen einen Handschlag, welchen Christian Friedrich Kretschmar, für.praetimm, kraft überreichter Vollmacht deßelben wegen gethan, die gesamte Handan seines verstorbenen Bruders August Wilhelms von Oppen hinter-lassenen und auf seinen Sohn Ludwig Wilhelm von Oppen verfällten