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1818-1819.
Original im K. Sächs. Hauptstaatsarchiv zu Dresden im Rescriptenbandäs 1818—22 l.om 3123.
900) 25. August 1818
starb zu Barby Frau Friederike Johanna Sophia geb. v. Werleben,Wittwe des Fürstl. Anhalt Zerbstischen Majors Leopold Heinrichv. Oppen, Besitzers des Ritterguts Barby, 07 Jahre, 9 Monat 19 Tagealt, und wurde am 28. August daselbst beigesetzt.
Pfarramtliches Original-Attest vom 28. Juli 1840 in den Acten, dasv. Werleben-Oppensche Lehngut zu Barby betreffend, vom Jahre 1748 ff. s. r.lütt. L. 8m (O. 3.) t. 188 im Lehnsarchiv des K. Ober-Landesgerichts zuNaumburg.
901) 2. August 1819.
Der Land- und Stadtgerichts-Director v. Fischer zu Neuhaldensleben be-richtet auf Verfügung des Ober-Landgerichts zu Magdeburg vom 20. Juli 1819,die Allodificatious - Verhandlung über ein Ludwig Heinrich Gottliebv. Oppenschcs Lehn einzureichen oder Näheres zu berichten, daß eine FrauMajoriu v. Oppen zu Barby wegen Allodificatiou eines Rittergutes zu Barby,genannt der Klosterhof, sich gemeldet habe. Er überreicht die Lehnsacten mitdem Bemerken, daß außer der Majoriu v. Oppen auch „eine zweite Familiev. Oppen, Friedrich Alexander zu Winkel in Sachsen und FriedrichHeinrich August v. Oppen zu Dresden" sich wegen Allodificatiou einesMannlehnguts zu Barby als Agnaten gerirt haben. Von einem Ludwig HeinrichGottlieb v. Oppen, dessen Namen das Rescript vom 20. Juli eigentlich „auf-stellt", enthalte sein Verzeichnis) keine Spur.
Neuhaldensleben den 2. August 1819.
Original in den v. Werleben-Oppenschen LehnSacten vom Jahre 1748 ff.lütt. L. 8m (O. 3.) l. 170. 171 im K. Ober-Landesgerichts-Archiv zu Naumburg.
902) F. August 1819.
Die Königliche Regierung zu Magdeburg übersendet dein Ober-Landgerichtdaselbst vol. 8—10 der v. Werlebischen Lehnsacten Vit. XX. mit dein Bemerken,daß durch kursächs. Rescript vom 4. Juni 1776 dein Heinrich Anton Albrechtv. Werleben nachgelassen sei, sein Rittergut zu Barby an seine Tochter Frie-derike, nunmehr verw. Majorin V .Oppen, gegen Uebernahme eines jähr-lichen Canons von 15 Thalern zu verkaufen, mithin das Gut dadurch die Natureines Zinslehns angenommen habe. Nach Vit. 2 des Westfälischen Decrets vom28. März 1809 sei es indeß, obschon der v. Oppen zwei successions fähigeSöhne Ludwig und August v. O. hahe, nicht für allodificirt zu erachten.Inzwischen hätte die Regierung dem Finanz-Minister über das Verfahren in An-