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noch nicht gegeben habe. Er bitte, den Käufer anzuweisen, die Kanfgelder einst-weilen bis auf Weiteres an sich zu halten und solange, bis der Verkäufer sich ver-pflichtet habe, für das Kaufgeld ein anderes Gut in der Mark Brandenburg zuerwerben.
8. 4.
Gleichzeitige Abschrift im v. Oppenschen Fideicoimniß-Archiv zu Alt-GaterS-leben in den Akten Nr. 25. Dem entsprechend erfolgte unterm 7. September 1699ein Rescript an den Feldmarschall v. Barfns. Ebendaselbst abschriftlich.
153) (1100) 18. November 1«9tt.
Kurfürstliches Rescript an die Lehnskanzlei, daß dem Generalfeldmarschallv. Barfns ConsenS zum Ankauf der Kossenblatschen Güter von den V .Oppenertheilt und auch genehmigt sei, seine Brüder und Vettern in die gesammte Handdaran zu nehmen.
Cölln den 18. Uovbr. 1699.
Conccpt in den Akten betreffend den Verkauf von Kossenblat von deinv. Oppen s. r. Hop, 62 Nr. 38 t'. 13 im Königl. Geheim. Staatsarchiv zu Berlin.
154) 1101) s. Februar 17V1.
Zwischen George Erdmann v. Oppen, sel. George Nickels Sohn,im Beistande seines Vormundes Erdmann v. Oppen und dem F. Mecklenb.Hofjä germeist er Friedrich Wilhelm v. Oppen ist nachstehender Vergleich,Cession und Nenunciation verabredet worden. Nachdem die gesammten vonGeorge v. Oppen abstammenden Erben und unter diesen in spsolo nomineGeorge Erdmann v. Oppen und Kaspar Friedrich, als damaliger „Tutor"vor der Regierung zu Halberstadt mit dem Antrage geklagt, den genannten GeorgeErdmann v. Oppen als des primus uoguircms und Dsstutoris hinterlnsscnennächsten Agnaten und Urimossoultus in den Besitz aller Fideicommißgüter, sowohlLehen- als Erbe, die von dem erwähnten Friedrich Wilhelm v. O. wider-spruchslos in Besitz genommen, zu setzen, darüber auch vor Gericht verhandelt seiund in Verfolg des Rescripts vom 21. Januar 1698 dahin erkannt worden,daß, weil voic Georgs Söhnen, Enkeln und Urenkeln den Lehen nicht gebührendeFolge gethan, der König auch nicht gewillt sei, den Lehnsfehler zu condoniren,mithin die Gesammthand erloschen sei, ein Präjudiz wegen des Friedrich Wilhelmv. Oppen Besitz und jus guuositum an den Gaterslebischen Gütern obwalte,er daher in dem Besitz zu schützen und die Kläger abzuweisen seien. DieseEntscheidung sei auch am 20. November 1699 in drei Sentenzen den Parthcienzugefertigt worden. Damit sei nun zwar die Possessionsklage erledigt, aber GeorgeErdmann v. Oppen habe den Weg der Petitorienklage beschritten und angeführt,daß er nach dem Testament und der Fideicommißstiftung der Erstgeborene des