1722-172S.
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Nachterstedt für Matthias Kleve über den großen Kossathenhof zu Schnef-lingen nebst einem Garten, über dem Wasser vor dem Schloße belegen, als Erb-zinsgut.
Ich Georg Wilhelm von Oppen, Lieutenant Sr. Königl. Maje-stät in Preußen unter dem Leib-Regiment zu Pferde, Erbherr zualten Gatersleben und Nachterstedt, hiermit uhrkunde und bekenne vormich, meine Erben und Erbnehmer, daß ich beliehen habe und gegenwärtig beleiheMatthias Kleven zu Schneflingen, deßen Erben und Erbnehmen mit einendienstfreyen großen Kothsnßen Hofe daselbst nebst einen Garthen, über den Waßervor dem Schloße belegen, wie Erbenzins Guth Arth und Gewohnheit ist, derge-stalt und also, daß er solche verliehene Stücke seiner besten Gelegenheit nach nützeund gebrauche, jedoch soll er dieselbe ohne mein Vorwißen weder versetzen, ver-tauschen, verkaufen oder sonsten aus einigerley Weise veräußern, sondern all-jährlich an das Oppische Hauß zu alten Gatersleben tsrmino kcknrtiiü 12 ggr.zum Erbenzins entrichten, auch so offte sich die Fälle zutragen, das gedoppelteBekändtniß dem Current ohne Schaden erlegen und einen neuen Erbzinsbrieflosen und dieses alles bey Verlust seines Erbenzinßrechtes. Dahingegen will ichsein bekenniger Erbenzinsherr und Gewehre sein, so osft ihm das Roth thut under von mir begehren wird. Uhrkundlich habe ich diesen ErbcnzinSbrieff eigen-händig unterschrieben und mit meinen angebohrnen Pettschaft untersiegelt. Sogeschehen Saltzwedel den 13"" Osemubris 1722.
Georg Wilhelm von Oppen.
Fast gleichzeit. Abschrift in den Acten des K. Staatsarchivs zu Magdeburgbetitelt: Original-Voeumsntn das wiederkäufliche Gut zu Schneitlingen und dasjus fatrountu» zu Nieder-Börnecke betreffend.
499) Z722
stand 5l. 5k. v. Oppen als Capitain und Compagniechef beim Jnfant.-NegimentPrinz Heinrich.
Rangliste in der Königschen inilit.-historischen Sammlung in der K. Bibliothekzu Berlin.
500) 27. Januar 1723.
Jmmediat-Bericht des Kammergerichts zu Berlin an den König. In Ver-folg des dem Capitain Kuno Friedrich v. Oppen unterm 3. Mai und5. October 1721 vom Könige ertheilten Vorkaufsrechts an dem Gute Sauen habeder eine Besitzer des Gutes, Johann Friedrich Müller, sein Lehnrecht an den, Gutedem v. Oppen verkauft, allein der andere Besitzer, George Friedrich Müller, habedagegen wider Beide die ProvocationSklage angestellt. Er begründe diese damit,daß nach §. 4 der Lehnsconstitution ein sein Rittergut oder Lehnrecht an einensolchen verkaufender Agnat zuvor dem einen oder dem andern seiner mitbelehnten