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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
Entstehung
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171
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1700-1701. 171

1688 unter Übertragung der Pfandhaft für die Kompetenzen der Frau v. Oppenauf das Gut Alt-Gatersleben erfolgte unterm 18. Mai 1701. (Ibick. f. 3 ff.)Für die Konfirmation und für den Konsens wegen einiger von dem v. Oppen zuAlt-Gatersleben angekauften Lehnstücke sollte derselbe 106 Thlr. 21 Gr. 9 Pf.ckuru entrichten.

410) 17VV

besaß das Rittergut Machlitz im Kreise Lübben (früher im Kreise Guben) dieFamilie v. Oppen, die es von den v. Schönermarck erworben hatte und späteran einen v. Mosch veräußerte.

Berghaus Landbuch der Mark Brandenburg III. S. 540 (nach urk. Quelle).Aus Acten hat sich bis jetzt nicht das Geringste über die Zeit des Erwerbes undden Erwerber ermitteln lassen.

411) 20. Januar 1701.

Der kurfürstlich sächsischen Regierung Rescript an das Hofgericht zu Witten-berg in Sachen der Gemeinde zu Lütte wider Friedrich Wilhelm v. Oppenauf Fredersdorf wegen streitiger Uebertrift über die sog. Burgstallsstrecke, dieBeklagten, welche wegen des ergangenen Urtheils appellirt haben, abzuweisen.Dutum Dreßdeu am 20. tluuuurii ^.uno 1701.

Concept im Copialbuche des Kurkreises v. I. 1701 I. 27 im K. Staatsarchivzu Magdeburg. Unterm 27. April oj. u. wurde dem Hofgericht aufgegeben, auchdie Klägerin, welche eine Eventual-Appellation eingelegt, damit abzuweisen. Idill.I. 123. Vgl. Nr. 398.

412) 18. Mai 1701.

Friedrich König von Preußen bekundet, consentirt zu haben, daß nachAbgang der männlichen Descendenten Friedrich Wilhelms v. Oppen dessenTöchter und Erben bei dem Besitz gewisser, von dem Genannten eingelösten Güterso lange ruhig zu lassen seien, bis sie durch Auszahlung der betreffenden Ein-lösungssummen befriedigt worden.

Gegeben !c. Cölln an der Spree den 18. Nuü 1701.

Vom Geh. Staatsrat!) P. v. Fuchs unterzeichnetes Concept in den ActenVurlu, die v. Oppen betreffend s. r. Uep. 33. 6 O. 33 k. 14. 15 im K.Geh. Staatsarchiv zu Berlin.

413) Mai 1701.

Der Schöffenstuhl zu Brandenburg erkennt auf die Appellation an ihn inSachen Friedrich Wilhelms v. Oppen, Klägers, einestheils, Joh. FriedrichSalselds, Beklagten und Litisdenuncianten, andern- und des OberstlieutenantsKurt Christoph v. Pein, Beklagten und Litisdenunciaten, drittentheils, daß wennAlexander Albrecht v. Pein nachweise, daß der betreffende Zehnte ein vom StiftHalberstadt relevirendes adeliches Lehnstück sei, der v. Oppen mit seinen Ansprüchenan die Lehnskanzlei verwiesen werden solle.