Druckschrift 
Chronik der Familie Vogtherr
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

- 16 -

zwei mächtige Türme geschützt, sowie auf der entgegengesetzten Seitedurch wall und Graben. tmer befand sich auch Thor und Zug-brücke. wann es erbaut worden ist, läßt sich nicht bestimmen.Einige verlegen seine Entstehungszeit bis in das 9. Jahrhundert zurück.

Das also war der Besitz, welchen Ekbert von Vogtsberg imJahre 128Z erwarb. Im Jahre 1288 beteiligte er sich an demLandtag zu Kos, auf welchem zwischen den Vögten vonflauen und Gera und den reichsritterschaftlichen Samilien dersogenannte IVeglosevertrag abgeschlossen wurde. Derselbe bestaudin folgendem: Der Lauer besaß wohl seinen Bauernhof alssein gelehntes Eigentum nach seinem darüber erhaltenen Lehensbrief,in welchem auch die Summe angegeben war, um welche er denselbenvon seinem Gutsherrn zu Lehen e.rhalten hatte. Letzterem aberverblieb, nach der Natur des Lehens überhaupt, über ein solches vonihm einem Lauern zu Lehen gegebenes Gut beständig das oberherr-liche Recht, und diesem gemäß stand ihm immer die Befugnis desweglosens an sich oder für einen andern wieder zu; d. h. gegenZurückzahlung des Lehensschillings, das ist der in dem Lehensbriefbenannten Summe, um welche der Bauer seinen tsof erworben undzu Lehen erhalten hatte, konnte der Gutsherr denselben jeder Zeitwieder an sich ziehen, sei es für sich, sei es für einen andern. Diesharte Recht wurde durch den oben genannten Landtag dahin gemil-dert, beschränkt und geregelt, daß gesetzlich bestimmt wurde, es sollebei einein solchen lveglosen der Lehensherr verpflichtet sein, alle er-weislichen Meliorationen nach der Schätzung unparteiischer biedererLeute zu ersetzen und in Terminen, welche durch diese zu bestimmenseien, auszuzahlen. Zugleich aber wurde festgesetzt, daß dieses Weg-losen auf dem Lande nur geschehen könne 14 Tage vor oder nachLichtmeß. Der Lehensbauer, welcher weggelost wurde, mußte seinenIsof binnen 14 Tagen nach geschehener Aufkündigung räumen undnun innerhalb Jahresfrist denselben seil bieten. Bekam er innerhalbdieser Zeit keinen freiwilligen Ltäufer, so fiel er nunmehr gegen denLehensschilling und Erstattung der etwaigen Meliorationen an denLehensherrn zurück. Dies wurde im allgemeinen als Landesgesetz